Rz. 36

Gem. § 493 Abs. 1 ZPO steht die selbstständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich, wenn sich eine Partei in dem Prozess auf die Tatsachen, über die im selbstständigen Beweisverfahren erhoben worden ist, beruft.

 

Rz. 37

Konnte eine Einigung der Parteien nicht bereits in dem selbstständigen Beweisverfahren zwischen den Parteien herbeigeführt werden, so wird das in dem in dem selbstständigen Beweisverfahren festgestellte Beweisergebnis in einem sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahren von Amts wegen ausgewertet.

 

Rz. 38

Ein Beweisantrag der Parteien oder ein förmlicher Beweisbeschluss im Hauptsacheverfahren ist notwendig. Ausreichend ist die im Protokoll festgestellte Beweiswertung und ggf. eine Beweiserörterung. Das Beweisergebnis im selbstständigen Beweisverfahren dient dem Hauptsacheverfahren vorbereitend und soll den Verfahrensablauf vereinfachen.

 

Rz. 39

Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung erfolgt regelmäßig keine Wiederholung oder die Fortsetzung der Beweiserhebung über das bereits im selbstständigen Beweisverfahren festgestellte Beweisergebnis.

 

Rz. 40

Das Prozessgericht kann allerdings davon eine Ausnahme machen, wenn:

a) die Beweisaufnahme fehlerhaft war (Verfahrensmängel der Vorschriften des § 492 ZPO),
b) das Prozessgericht das Beweisergebnis für ergänzungsbedürftig hält (§ 398 ZPO),
c) bei Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gem. § 355 ZPO (z.B. Richterwechsel),
d) Nachholung einer Vereidigung von Zeugen oder des Sachverständigen (§§ 391, 410 ZPO),
e) bei erfolgreicher Ablehnung des beauftragten Sachverständigen, der im Hauptsacheverfahren als Zeuge geladen werden kann.
 

Rz. 41

War der Antragsgegner in einem Termin im selbstständigen Beweisverfahren nicht anwesend, kann gem. § 493 Abs. 2 ZPO das festgestellte Beweisergebnis im selbstständigen Beweisverfahren nur dann benutzt werden, wenn der Antragsgegner rechtzeitig geladen war.

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