Rz. 17

Der Antrag ist an folgende Muss-Vorschriften gebunden:

Bezeichnung des Antragsgegners
Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll
Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel
Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.
 

Rz. 18

 
Hinweis

Dabei handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen. Liegen Mängel in der Antragstellung vor, kann der Antrag als unzulässig abgewiesen werden, jedoch hat das Gericht gem. § 139 Abs. 3 ZPO in dem selbstständigen Beweisverfahren vor einer Zurückweisung eine Hinweispflicht.

Gem. § 494 Abs. 1 ZPO kann der Antragsteller auf die Benennung des Gegners verzichten, wenn der Antragsteller dem Gericht glaubhaft machen kann, ohne Verschulden daran gehindert zu sein. Dies ist insbesondere bei Ansprüchen der Fall, denen eine vorangegangene Straftat zugrunde liegt und bei denen der Antragsgegner als Verursacher/Schädiger unbekannt ist.

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