Rz. 11

Das Eilverfahren nach § 485 Abs. 1 ZPO ist eröffnet, wenn der Gegner seine Zustimmung zu dem Antrag erteilt. Dies ist nur selten der Fall, kommt aber gerade zwischen Bauunternehmen mitunter vor. Die Erklärung der Zustimmung ist nicht anfechtbar, da es sich um eine Prozesshandlung handelt. Sie kann mündlich oder schriftlich gegenüber dem Gericht (auch zu Protokoll der Geschäftsstelle) und dem Antragsteller (dann Glaubhaftmachung erforderlich) erklärt werden.

 

Rz. 12

Der Beweismittelverlust muss sich immer aus den tatsächlichen Umständen ergeben. Ein drohender Rechtsverlust (Verjährung) ist kein Fall des Eilverfahrens nach § 485 Abs. 1 ZPO.[12]

 

Rz. 13

Die Gründe für den zu besorgenden Beweismittelverlust können persönliche sein, wie z.B. Erkrankung eines Zeugen, dessen hohes Alter oder dessen künftige Unerreichbarkeit im Ausland. Daneben kann vor allem ein Beweismittelverlust deshalb drohen, weil Ware typischerweise verdirbt oder durch den Baufortschritt in einem Baugeschehen ein gegenwärtiger Zustand/Mangel einer Sache oder eines Gewerkes verändert wird.

 

Rz. 14

 

Beispiel

Zwar genügt die Befürchtung der Beeinträchtigung der Erinnerung etwaiger Zeugen bis zu einer etwaigen Vernehmung nicht zur Zulässigkeit, doch kann eine Erkrankung von Zeugen mit infauster Prognose einen Antrag rechtfertigen. Auch kann die Begutachtung des aktuellen Gesundheitszustands des Patienten Ziel eines Antrags nach § 485 Abs. 1 ZPO sein. Insbesondere in Zahnarzthaftungssachen kommt dies in Betracht, da häufig nur eine zügige Begutachtung den maßgebenden Zustand festhalten kann, wenn weitere (eine spätere Sachaufklärung erschwerende) Behandlungsmaßnahmen dringlich sind.[13]

[12] Zöller/Herget, § 485 ZPO Rn 5.
[13] Vgl. etwa OLG Koblenz OLGR 2003, 332.

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