Rz. 9

Der Antrag muss enthalten:

die Bezeichnung des Gegners,
die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
die Bezeichnung des Beweismittels, dessen Verlust droht,
die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) der Tatsachen zur Zulässigkeit des Eilverfahrens (Zustimmung des Gegners oder drohender Beweismittelverlust) und zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (u.a. Streitwert der potenziellen Hauptsache). Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen dabei Urkunden und die eidesstattliche Versicherung in Betracht. Die Richtigkeit des Parteivorbringens muss nicht gewiss, sondern nur überwiegend wahrscheinlich sein.[11]
 

Rz. 10

 

Hinweis

Soweit eine Begutachtung nach § 485 Abs. 1 ZPO erfolgen soll, sieht § 485 Abs. 1 ZPO nicht zwingend eine schriftliche Begutachtung durch den Sachverständigen vor. Es kann daher hilfreich sein, gegenüber dem Gericht im Antrag anzuregen, ob die Begutachtung mündlich (Vorteil häufig Zeitersparnis) oder schriftlich (Vorteil meist bessere Klarheit und Prüfbarkeit) erfolgen soll. Das Gericht entscheidet über den Antrag letztlich nach Ermessen (§ 411 ZPO).

[11] BGH MDR 1996, 639; Zöller/Greger, § 294 ZPO Rn 6.

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