Rz. 30

Mit dem Mandanten muss besprochen werden, wie vorgegangen werden soll: Beide Verfahren oder nur eines, wenn ja: welches? Der Mandant muss wegen des beträchtlichen Kostenunterschiedes aufgeklärt werden und den Weg bestimmen. In Verfahrenskostenhilfesachen stellt sich das Problem unter dem Gesichtspunkt des so genannten Mutwillens in ähnlicher Weise (§§ 113 Abs. 1, 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).

 

Rz. 31

Gesichtspunkte für die Beratung des Mandanten sind z.B.:

Rückstände können im einstweiligen Anordnungsverfahren nur sehr begrenzt geltend gemacht werden (s. § 12 Rdn 29).
Im einstweiligen Anordnungsverfahren können Auskünfte über Einkommen, Vermögen und sonstige Umstände nicht verlangt werden.
Im einstweiligen Anordnungsverfahren wird kein Sachverständigengutachten eingeholt.
Zeugen, die sich nicht freiwillig zur Verfügung stellen und die eidesstattliche Versicherung abgeben, können nur im Hauptsacheverfahren zur Aussage herangezogen werden.
Wenn die vorangegangenen vier Punkte nicht entgegenstehen, spricht für die einstweilige Anordnung der schnelle Vollstreckungstitel und die möglicherweise geringeren Kosten. Die erschwerte Abänderung ist dagegen ein Grund, der für das Hauptsacheverfahren (§ 238 FamFG!), aber auch für die einstweilige Anordnung sprechen kann.

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