Rz. 2

Nach der Zwecksetzung der Nachlassverwaltung bezieht sich diese nur auf die vermögensrechtlichen Bestandteile des Nachlasses.[2] Höchstpersönliche Rechtspositionen des Erben sind ausgenommen (z.B. personengesellschafts-rechtliche Positionen;[3] postmortales Persönlichkeitsrecht).

 

Rz. 3

Fallen Beteiligungen an Personengesellschaften in den Nachlass, unterliegen dem Recht des Nachlassverwalters nur die rein vermögensrechtlichen Ansprüche wie der Anspruch auf den Gewinn und der Anspruch auf das Abfindungsguthaben, nicht hingegen solche Befugnisse, die die Rechtsstellung des Erben in seiner Eigenschaft als Gesellschafter unmittelbar berühren.[4] Nach h.M. soll der Nachlassverwalter die Gesellschaft kündigen können, wenn das sonstige Nachlassvermögen nicht zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten ausreicht und das Bedürfnis, den Gesellschaftsanteil des Erben zur Schuldentilgung flüssig zu machen, im Sinne eines wichtigen Grundes die Kündigung erfordere.[5]

 

Rz. 4

Weiterhin ausgenommen sind in entsprechender Anwendung des § 36 InsO diejenigen Bestandteile des Nachlasses, auf die sich nicht einmal das Insolvenzverfahren erstrecken würde (unpfändbare Gegenstände), wobei sich die Unpfändbarkeit aus der Person des Erben bestimmt, so insbesondere:[6]

persönliche Sachen, Haushaltsgegenstände: § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO;
gewöhnlicher, unverwertbarer Hausrat, § 812 ZPO, § 36 Abs. 3 InsO;[7]
Nahrungsmittel: § 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO;
Tiere: §§ 811 Abs. 1 Nr. 3, 811c ZPO;
Geldbetrag aus Lohn, Gehalt: § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO.

Ist dem Erblasser seinerseits eine Erbschaft angefallen, steht das Recht zur Annahme oder Ausschlagung nur dem Erben, nicht dem Nachlassverwalter zu. § 83 InsO gilt entsprechend.[8]

[2] Muscheler, Erbrecht, Rn 3601.
[4] Vgl. Staudinger/Marotzke, § 1985 Rn 20.
[5] Staudinger/Marotzke, § 1985 Rn 21.
[6] Vgl. im Einzelnen: MüKo-InsO/Peters, § 36 Rn 8 ff., 60 ff.; kritisch zu Recht: Muscheler, Erbrecht, Rn 3603.
[7] Luxusgegenstände oder eine Sache mit besonderem Sammler- oder Alterswert sind nicht unpfändbar.
[8] Staudinger/Marotzke, § 1985 Rn 19.

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