Rz. 41

Das Teilungsverbot bezieht sich, soweit nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, auf den gesamten Nachlass. Es kann aber, und das ist in der Praxis empfehlenswert, auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden, z.B. auf die Familiengrundstücke etc.[62] Neben der gegenständlichen Beschränkung kann auch eine personelle Beschränkung, z.B. auf bestimmte Erbstämme oder Personen vorgenommen werden.[63] Neben dem völligen Auseinandersetzungsausschluss besteht auch die Möglichkeit, ein "Weniger" anzuordnen, z.B. die Abhängigkeit von einer Kündigungsfrist, die Einstimmigkeit bei der Aufstellung des Teilungsplanes, die Beschränkung des Auseinandersetzungsanspruches auf mehrere Miterben und nicht auf einen Einzelnen etc.[64]

 

Rz. 42

Muster 12.12: Beschränkung des Teilungsverbotes

 

Muster 12.12: Beschränkung des Teilungsverbotes

Ich schließe im Wege der Auflage das Recht der Miterben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen, auf die Dauer von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls aus. Das Teilungsverbot bleibt entgegen §§ 2044 Abs. 1 S. 2, 750 BGB auch nach dem Tod eines der Miterben bestehen.

Ich beschränke das Teilungsverbot auf sämtliche im Nachlass vorhandenen Immobilien und das Aktienvermögen, welches sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befindet. Alle übrigen Nachlassgegenstände unterliegen dem Teilungsverbot ausdrücklich nicht.

[62] MüKo/Ann, § 2044 Rn 4.
[63] Erman/Schlüter, § 2044 Rn 1.
[64] Vgl. MüKo/Ann, § 2044 Rn 5 mit weiteren Beispielen.

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