1. Voraussetzungen

 

Rz. 154

Nutzungen der Erbschaft sind der Pfändung nicht unterworfen, soweit sie zur Erfüllung der dem Schuldner, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten oder seinen Verwandten gegenüber gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht und zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhaltes erforderlich sind, wenn der Schuldner als Erbe nach § 2338 BGB durch die Einsetzung eines Nacherben beschränkt ist. Erfolgt die Beschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers für die Pfändungsbeschränkung gem. § 863 Abs. 1 S. 2 ZPO so gilt diese auch für seinen Anspruch auf den jährlichen Reinertrag, sofern der Testamentsvollstrecker diesen verwaltet.

 

Rz. 155

Die Pfändung ist allerdings unbeschränkt nach § 863 Abs. 2 ZPO zulässig, wenn der Anspruch eines Nachlassgläubigers oder ein dem Nacherben oder dem Testamentsvollstrecker gegenüber wirksames Recht geltend gemacht wird. Pfändungsbeschränkungen gelten also gegenüber Nachlassgläubigern nicht.

Die Pfändungsbeschränkung ist von Amts wegen durch das Vollstreckungsgericht zu beachten. Grundsätzlich wird aber dem Gericht nicht bekannt sein, ob tatsächlich die Voraussetzungen des § 863 ZPO gegeben sind. Somit kann praktisch erst der Schuldner im Rahmen des Erinnerungsverfahrens nach § 766 ZPO die einzelnen Voraussetzungen des § 863 Abs. 1 ZPO vortragen, um gegen den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorzugehen.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 156

Gegen die Ablehnung eines Pfändungsbeschlusses hat der Gläubiger die Möglichkeit gem. § 11 Abs. 1 S. 2 RPflG zur befristeten Rechtspflegererinnerung, sofern nicht nach § 5 RPflG der Richter entschieden hat. Dann ist die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO zulässig. Der Schuldner hat die Möglichkeit nach § 766 ZPO Erinnerung gegen die Vollstreckung einzulegen.

3. Muster

 

Rz. 157

Muster 11.25: Pfändungsbeschränkung nach § 863 ZPO

 

Muster 11.25: Pfändungsbeschränkung nach § 863 ZPO

Amtsgericht in _________________________

– Vollstreckungsgericht –

In der Zwangsvollstreckungssache

Meier ./. Müller

Az. _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Schuldners, die mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 23.4.2016 erfolgte

Pfändung des Mietzinses

gegenüber Frau Manuela Berger als Drittschuldner

gemäß § 863 ZPO

aufzuheben.

Begründung:

Der Schuldner benötigt den Mietzinserlös uneingeschränkt als Unterhalt für sich und seine Familie, bestehend aus seiner Ehefrau Ulrike und seinen Kindern

Jan, geboren am 29.9.2010 sowie Manuel, geboren am 5.7.2015.

Aus dem beigefügten beglaubigten Testament der verstorbenen Mutter des Schuldners vom 24.2.2015 ergibt sich, dass der Schuldner alleiniger Erbe ist. Die Mutter des Schuldners hat nach § 2338 BGB verfügt, dass der Schuldner nur Vorerbe ist. Die beiden Enkel der Erblasserin bzw. die Kinder des Schuldners sind als Nacherben für den Fall des Todes des Schuldners eingesetzt.

Der Schuldner selbst ist vermögenslos. Am 14.5.2015 hat er zum Az. _________________________ beim Amtsgericht München die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Vermögensverzeichnis ist in Kopie beigefügt.

Der Nachlass ist hingegen schuldenfrei. Die Mietzinserträge belaufen ausweislich des beigefügten Mietvertrages auf jährlich 12.000 EUR nach Abzug der laufenden Verwaltungskosten.

Dieser Betrag reicht gerade zur Deckung des standesgemäßen Unterhalts des Schuldners und seiner Familie aus. Das gesamte ererbte Vermögen ist somit dem Gläubiger entzogen.

(Rechtsanwalt)

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