1. Voraussetzungen

 

Rz. 89

Der Gläubiger benötigt häufig öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, um die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben zu können. Stellt der Schuldner beispielsweise keinen Antrag auf einen Erbschein, so kann der Gläubiger nach § 792 ZPO vorgehen. Bedarf nämlich der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheines oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung anstelle des Schuldners verlangen.

In den Fällen des § 727 ZPO kann somit ein Erbschein im Falle des § 749 ZPO auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis durch den Gläubiger beantragt werden.

 

Rz. 90

Ferner ist die Beantragung eines Erbscheines durch den Gläubiger selbst zum Zwecke der Zwangsvollstreckung möglich, wenn er diesen zum Nachweis benötigt, dass der im Grundbuch nicht eingetragene Schuldner Erbe des zuletzt eingetragenen Grundstückseigentümers gemäß §§ 866, 887 ZPO oder der Erbe des eingetragenen Hypothekengläubigers im Falle der Pfändung einer Buchhypothek nach § 830 Abs. 1 S. 3 ZPO ist.[96] Darüber hinaus hat der Gläubiger über § 792 ZPO die Möglichkeit, auch standesamtliche Urkunden zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu erhalten.

 

Rz. 91

Weigert sich der Schuldner im Rahmen des Erbscheinverfahrens mitzuwirken, so muss regelmäßig eine gesonderte Klage eingereicht werden. Häufig reicht aber auch hier der Gang über § 792 ZPO hinsichtlich der Beschaffung fehlender Urkunden aus.

Wurde dem Erben bereits ein Erbschein erteilt, kann der Gläubiger die Ausfertigung vom Gericht nach § 357 Abs. 2 FamFG verlangen.[97]

[96] Gottwald, § 792 Rn 4; Stein/Jonas/Münzberg, § 792 Rn 2.
[97] KG Berlin Rpfleger 1978, 140.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 92

Das Verfahren richtet sich selbst nach den Vorschriften des FamFG, was auch für die Beschwerde bei Ablehnung des Antrages nach § 792 ZPO gilt. Wird ein Erbschein erteilt, so steht dem Schuldner kein Rechtsbehelf zur Seite. Der Gläubiger hat seinerseits jedoch auch kein Beschwerderecht, wenn die Erteilung des Erbscheines abgelehnt wird oder aber später der Erbschein eingezogen wird.

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