Rz. 183

Die wichtigsten Regelungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in den Nachlass gegen den Erben sind seit dem 1.9.2013 in den §§ 52, 53 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) enthalten. Da diese Vorschriften weitgehend unbekannt sind, werden sie nachfolgend aufgeführt:

 

4. Zwangsvollstreckung in einen Nachlass gegen den Erben

§ 52 Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erblasser, Erben,

Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker

(1) Eine Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung, die zu Lebzeiten des Schuldners bereits begonnen hat, ist nach seinem Tode ohne Weiteres in den Nachlass fortzusetzen, und zwar sowohl vor als auch nach der Annahme der Erbschaft (§ 779 Absatz 1 ZPO).

Die Vollstreckung ist nicht nur in die Gegenstände zulässig, in die sie bereits begonnen hat; sie kann vielmehr auf alle Gegenstände weiter ausgedehnt werden, die zum Nachlass gehören.

Ist die Zuziehung des Schuldners zu einer Vollstreckungshandlung notwendig, so hat das Vollstreckungsgericht dem Erben auf Antrag des Gläubigers einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen, wenn der Erbe unbekannt ist oder wenn er die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder wenn es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat (§ 779 Absatz 2 ZPO).

In diesen Fällen darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung erst fortsetzen, wenn ein solcher Vertreter bestellt ist.

(2) Hat die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zu Lebzeiten des Schuldners noch nicht begonnen, so darf sie nur durchgeführt werden, wenn die Vollstreckungsklausel des Schuldtitels gegen den Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker umgeschrieben ist.

1. Vor der Annahme der Erbschaft kann die Vollstreckungsklausel nicht gegen den Erben umgeschrieben werden, sondern nur gegen einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker (§§ 1958, 1960 Absatz 3, §§ 1961, 1984, 2213 Absatz 2 BGB). Die Zwangsvollstreckung auf Grund einer solchen Vollstreckungsklausel ist nur in den Nachlass zulässig, nicht auch in das übrige Vermögen des Erben (§ 778 Absatz 1 ZPO). Ist die Klausel gegen einen Testamentsvollstrecker erteilt, so ist die Zwangsvollstreckung nur in die Nachlassgegenstände zulässig, die seiner Verwaltung unterliegen (§ 749 ZPO).
2. Nach der Annahme der Erbschaft kann die Vollstreckungsklausel auch gegen den Erben umgeschrieben werden. Auf Grund einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zu dessen Teilung eine gegen sämtliche Erben umgeschriebene Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 747 ZPO). Wendet der Erbe ein, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt hafte, so ist er auf den Klageweg zu verweisen.

(3) Bei der Zwangsvollstreckung auf Grund eines Schuldtitels gegen den Erben, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker sind vor allem die §§ 747, 748, 778 und 794 Absatz 2 ZPO zu berücksichtigen.

 

§ 53 Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung (§§ 780 bis 785 ZPO)

Sind Erben unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung verurteilt, so kann der Schuldtitel ohne Rücksicht auf diese Beschränkung vollstreckt werden. Widerspricht der Schuldner der Pfändung unter Berufung auf den Vorbehalt der Beschränkung seiner Haftung, so führt der Gerichtsvollzieher die Pfändung ohne Rücksicht auf diesen Widerspruch durch und verweist den Schuldner mit seinen Einwendungen nach §§ 785 und 767 ZPO an das Gericht.

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