1. Vor Annahme der Erbschaft
Rz. 174
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ist die Umschreibung der Vollstreckungsklausel notwendig. Aus diesem Grunde ist ohne Annahme der Erbschaft die Durchführung der Zwangsvollstreckung quasi unmöglich.
2. Nach Annahme der Erbschaft
Rz. 175
Ist die Erbschaft angenommen und die Rechtsnachfolge nachgewiesen erfolgt die Einleitung der Zwangsvollstreckung dann nach Umschreibung der Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen.
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