1. Allgemeines

 

Rz. 14

Soll die Zwangsvollstreckung nach dem Erbfall eingeleitet werden, muss zwischen den Zeiträumen vor und nach Annahme der Erbschaft unterschieden werden.

Hat die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zu Lebzeiten des Schuldners noch nicht begonnen, so darf sie nur durchgeführt werden, wenn die Vollstreckungsklausel des Schuldtitels gegen den Erben, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker umgeschrieben ist.

2. Vor Annahme der Erbschaft

 

Rz. 15

Die Vollstreckungsklausel kann vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben umgeschrieben werden. Eine Umschreibung ist nur gegen einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker nach §§ 1958, 1960 Abs. 3, 1961, 1984, 2213 Abs. 2 BGB möglich.

Die Zwangsvollstreckung mit einer solchen Vollstreckungsklausel ist jedoch nach § 778 Abs. 1 ZPO (ausführlich dazu siehe Rdn 18 ff.) nur in den Nachlass zulässig, nicht auch in das übrige Vermögen des Erben. Ist die Klausel gegen einen Testamentsvollstrecker erteilt, so ist die Zwangsvollstreckung nach § 749 ZPO nur in die Nachlassgegenstände zulässig, die seiner Verwaltung unterliegen.

3. Muster: Bestellung eines Nachlasspflegers

 

Rz. 16

Muster 11.2: Bestellung eines Nachlasspflegers

 

Muster 11.2: Bestellung eines Nachlasspflegers

Amtsgericht

Vollstreckungsgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

Meier./.Otto Normalerblasser

Az: _________________________

beantrage ich namens und in Vollmacht des Nachlassgläubigers,

für den Nachlass des am 24.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblassers einen Nachlasspfleger zu bestellen.

Begründung:

Der verstorbene Schuldner Otto Normalerblasser schuldete dem Nachlassgläubiger den Betrag von 1.234,56 EUR. Hierüber erwirkte der Gläubiger den beigefügten rechtskräftigen Titel beim Amtsgericht München vom 11.1.2015, Az. _________________________

Wer Erbe des Schuldners geworden ist, ist dem Gläubiger unbekannt. Eine Einrichtung einer Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung ist ebenfalls unbekannt. Eine Annahme der Erbschaft ist bis dato laut Auskunft des Nachlassgerichts noch nicht offiziell erfolgt.

Der Gläubiger will nunmehr die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des o.g. Erblassers nach § 778 ZPO durchführen. Somit ist die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB erforderlich.

Als Nachlasspfleger schlage ich _________________________ vor. Dieser hat sich bereits im Vorfeld mit der Übernahme des Amtes einverstanden erklärt.

(Rechtsanwalt)

4. Nach Annahme der Erbschaft

 

Rz. 17

Gegen den Erben kann die Vollstreckungsklausel nach Annahme der Erbschaft umgeschrieben werden. Mit einer solchen vollstreckbaren Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig.

Bei einer Erbengemeinschaft ist § 747 ZPO zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zu dessen Teilung eine gegen sämtliche Erben umgeschriebene Vollstreckungsklausel erforderlich.

Wendet der Erbe ein, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten nur beschränkt hafte, so ist er auf den Klageweg zu verweisen.[24]

[24] Vgl. § 52 GVGA.

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