1. Voraussetzungen
Rz. 18
Ein Anspruch der sich gegen den Nachlass richtet, kann der Gläubiger gegen den Erben gemäß § 1958 BGB nicht geltend machen. Ebenso ist ein Schuldtitel wegen einer eigenen Verbindlichkeit des Erben nicht durch Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor Annahme der Erbschaft gemäß § 778 Abs. 2 ZPO durchzusetzen.
Hat der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder konkludent angenommen oder ist die Ausschlagungsfrist des §§ 1943, 1944 BGB von sechs Wochen ohne Ausschlagung verstrichen, so gilt § 778 ZPO nicht.[25] § 778 ZPO ist auf alle Arten der Zwangsvollstreckung anwendbar.[26]
Rz. 19
Bei den Nachlassverbindlichkeiten nach § 778 Abs. 1 ZPO handelt es sich ausschließlich um Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1967 Abs. 2 BGB also
▪ | Erblasserschulden |
▪ | Erbfallschulden und |
▪ | Nachlasskosten bzw. Erbschaftsverwaltungsschulden. |
Nicht unter Nachlassverbindlichkeiten fallen die Eigenschulden des Erben. Bei einer Erbengemeinschaft ist zu beachten, dass für jeden Miterben eine eigene Ausschlagungsfrist läuft. Aus diesem Grunde ist der Schutz nach § 778 Abs. 1 ZPO für jeden Miterben getrennt zu prüfen.[27] Im Übrigen ist bei Bestehen einer Miterbengemeinschaft § 778 Abs. 2 ZPO ohne Belang, da ein Privatgläubiger ohne einen gegen alle Miterben gerichteten Titel nicht in den ungeteilten Nachlass der Zwangsvollstreckung gemäß § 747 ZPO betreiben kann.
Rz. 20
Der Vollstreckungsschutz gegen Nachlassverbindlichkeiten sowohl für das ererbte Vermögen als auch aufgrund §§ 2019, 2041 BGB für die Surrogate.[28] Dabei gehört der Miterbenanteil am Nachlass zum Eigenvermögen des Erben und nicht zum Nachlass.
Handelt es sich um eine Vollstreckung wegen Eigenverbindlichkeiten des Erben, richtet sich die Zwangsvollstreckung auch direkt gegen den Erben, so dass nach § 778 Abs. 2 ZPO nur in das Eigenvermögen des vorläufigen Erben vollstreckt werden kann. Eine Vollstreckung in ererbte Gegenstände oder Surrogate ist unzulässig.
2. Rechtsbehelfe
Rz. 21
Wird § 778 ZPO nicht beachtet, so hat der Erbe die Möglichkeit nach § 766 ZPO entweder die Vollstreckungserinnerung vorzubringen oder aber die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO.
Im Rahmen einer Nichtbeachtung von § 778 Abs. 2 ZPO können nicht nur der Schuldner, sondern auch andere Nachlassgläubiger Vollstreckungserinnerung einlegen.
Wird unzulässigerweise eine Vollstreckungsklausel erteilt, so ist der Erbe berechtigt, zu dem nach § 732 ZPO Einwendung gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel unten nach § 768 ZPO Klage gegen die Vollstreckungsklausel vorzubringen.
Zur Drittwiderspruchsklage sind neben dem vermeintlichen Erben auch der wahre Erbe und unter Umständen auch der Testamentsvollstrecker, der Nachlasspfleger oder der Nachlassverwalter befugt.[29]
Des Weiteren hat der Gläubiger die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO, wenn die Zwangsvollstreckung in das Eigenvermögen des Erben oder in den Nachlass abgelehnt wird. Hat das Vollstreckungsgericht entschieden, so ist ggf. die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO oder die Durchgriffserinnerung nach § 11 RPflG einzulegen.
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