Rz. 180
Nach Gierl[169] sind für die Zwangsvollstreckung in Erbsachen zunächst folgende Leitfragen zu stellen, um die richtige Vorgehensweise wählen zu können:
1. | Ist der Anspruch gegen den Erblasser bei dessen Ableben rechtshängig? |
2. | Hat der in Frage kommende Erbe die Erbschaft angenommen? |
3. | Liegt bereits ein Titel gegen den Erblasser vor? |
4. | Wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen? |
5. | In welches Vermögen (Nachlass- oder Eigenvermögen des Erben) wird vollstreckt? |
6. | Haftet der Erbe auf das Nachlassvermögen beschränkt und wurde diese Beschränkung materiell wirksam und in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig geltend gemacht? |
Daraus folgend ergeben sich folgende unterschiedliche Konstellationen:
Maßnahme | Stand des Verfahrens | Folge | anzuwendende Vorschrift |
---|---|---|---|
ZV mit Titel gegen Erblasser | Beginn der ZV vor Erbfall | Fortsetzung der ZV ohne Titelumschreibung | § 779 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erblasser | Beginn der ZV nach Erbfall, aber vor Annahme der Erbschaft | ZV nur in den Nachlass zulässig, nicht in Erbeneigenvermögen | § 778 Abs. 1 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erblasser | Beginn der ZV nach Erbfall, aber nach Annahme der Erbschaft | Bei einzelnen Erben: Nach Umschreibung ZV auch ins Erbeneigenvermögen möglich Bei Erbengemeinschaft: Bis zur Teilung gegen sämtliche Erben Titel notwendig |
§ 747 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erben | Beginn der ZV vor Annahme der Erbschaft | ZV in Nachlass unzulässig | § 778 Abs. 2 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erben | Beginn der ZV nach Annahme der Erbschaft | Bei einzelnen Erben: ZV zulässig in komplettes Vermögen Bei Erbengemeinschaft: Bis zur Teilung gegen sämtliche Erben Titel notwendig |
§ 747 ZPO |
ZV bei Testamentsvollstreckung oder Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung | ZV Beginn vor oder nach Annahme der Erbschaft | Schuldtitel gegen Testamentsvollstrecker | § 748 ZPO |
ZV mit Titel des Erblassers | ZV Beginn vor Erbfall und vor Annahme der Erbschaft | Fortsetzung der ZV wegen Notwendigkeit des Nachweises vor Annahme quasi unmöglich. Klauselumschreibung notwendig |
§ 727 ZPO |
ZV mit Titel des Erblasser | ZV Beginn vor Erbfall und nach Annahme der Erbschaft | Klauselumschreibung für Fortsetzung der ZV notwendig | § 727 ZPO |
ZV mit Titel des Erblassers | ZV Beginn nach Erbfall | Klauselumschreibung für Einleitung der ZV notwendig | § 727 ZPO |
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