Rz. 180

Nach Gierl[169] sind für die Zwangsvollstreckung in Erbsachen zunächst folgende Leitfragen zu stellen, um die richtige Vorgehensweise wählen zu können:

1. Ist der Anspruch gegen den Erblasser bei dessen Ableben rechtshängig?
2. Hat der in Frage kommende Erbe die Erbschaft angenommen?
3. Liegt bereits ein Titel gegen den Erblasser vor?
4. Wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen?
5. In welches Vermögen (Nachlass- oder Eigenvermögen des Erben) wird vollstreckt?
6. Haftet der Erbe auf das Nachlassvermögen beschränkt und wurde diese Beschränkung materiell wirksam und in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig geltend gemacht?

Daraus folgend ergeben sich folgende unterschiedliche Konstellationen:

 
Maßnahme Stand des Verfahrens Folge anzuwendende Vorschrift
ZV mit Titel gegen Erblasser Beginn der ZV vor Erbfall Fortsetzung der ZV ohne Titelumschreibung § 779 ZPO
ZV mit Titel gegen Erblasser Beginn der ZV nach Erbfall, aber vor Annahme der Erbschaft ZV nur in den Nachlass zulässig, nicht in Erbeneigenvermögen § 778 Abs. 1 ZPO
ZV mit Titel gegen Erblasser Beginn der ZV nach Erbfall, aber nach Annahme der Erbschaft

Bei einzelnen Erben: Nach Umschreibung ZV auch ins Erbeneigenvermögen möglich

Bei Erbengemeinschaft:

Bis zur Teilung gegen sämtliche Erben Titel notwendig
§ 747 ZPO
ZV mit Titel gegen Erben Beginn der ZV vor Annahme der Erbschaft ZV in Nachlass unzulässig § 778 Abs. 2 ZPO
ZV mit Titel gegen Erben Beginn der ZV nach Annahme der Erbschaft

Bei einzelnen Erben: ZV zulässig in komplettes Vermögen

Bei Erbengemeinschaft:

Bis zur Teilung gegen sämtliche Erben Titel notwendig
§ 747 ZPO
ZV bei Testamentsvollstreckung oder Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung ZV Beginn vor oder nach Annahme der Erbschaft Schuldtitel gegen Testamentsvollstrecker § 748 ZPO
ZV mit Titel des Erblassers ZV Beginn vor Erbfall und vor Annahme der Erbschaft

Fortsetzung der ZV wegen Notwendigkeit des Nachweises vor Annahme quasi unmöglich.

Klauselumschreibung notwendig
§ 727 ZPO
ZV mit Titel des Erblasser ZV Beginn vor Erbfall und nach Annahme der Erbschaft Klauselumschreibung für Fortsetzung der ZV notwendig § 727 ZPO
ZV mit Titel des Erblassers ZV Beginn nach Erbfall Klauselumschreibung für Einleitung der ZV notwendig § 727 ZPO
[169] Gierl, in: Kroiß/Horn/Solomon, Nachlassrecht, Kap. 28 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge