1. Voraussetzungen

 

Rz. 158

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

Die Wirkung des Titels für die Erben ergibt sich auch aus § 1922 BGB. Die Bindungswirkung des Erben geht aber nur soweit wie er nicht vor Rechtskraft des Vorprozesses und vor der Gesamtrechtsnachfolge eine selbstständige Rechtsstellung hinsichtlich der umstrittenen Sache erworben hatte.[158] Wurde z.B. eine negative Feststellungsklage gegen einen Dritten, der behauptet Alleineigentümer zu sein, durch einen von zwei Miteigentümern erhoben und obsiegt dieser und wird von dem anderen Miteigentümer beerbt, so kommt diesem das rechtskräftige Urteil nur hinsichtlich des ererbten Anteils zugute.[159]

Die Zwangsvollstreckung des Gläubigers als Rechtsnachfolger richtet sich nach §§ 727 ff. ZPO. Die nachfolgenden Ausführungen zur Klauselumschreibung gelten sinngemäß auch für den Fall, bei dem der Schuldner verstorben ist.

[158] BGH MDR 1956, 542; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 325 Rn 26.
[159] Vgl. Zöller/Vollkommer, § 325 Rn 14.

a) Vor Annahme der Erbschaft

 

Rz. 159

Die Zwangsvollstreckung findet nur nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel und des für vollstreckbar erklärten Inhalts des Schuldtitels statt.

Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingeleitet und die vor dem Erbfall begonnen hat, kann also die Zwangsvollstreckung erst fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben und dem Schuldner zugestellt wurde. Theoretisch kann wegen § 1942 BGB dem Erben als Rechtsnachfolger die Klausel schon vor Annahme erteilt werden. Allerdings ist zur Umschreibung ein Nachweis erforderlich, so dass es einer konkludenten oder ausdrücklichen Annahme durch den oder die Erben bedarf.

b) Nach Annahme der Erbschaft

 

Rz. 160

Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels auch für den Rechtsnachfolger des im Titel aufgeführten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

Besteht eine Erbengemeinschaft kann bis zur Auseinandersetzung die Klausel aufgrund §§ 2032, 2039 BGB nur gemeinsam erteilt werden. Der einzelne Miterbe erhält somit eine Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass nur die Leistung an alle Miterben erfolgen kann.

 

Rz. 161

Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist dem früheren Miterben eine Klausel zu erteilen, dem die ganze Forderung aus dem Titel zugewiesen worden ist oder der das Vermögensstück erlangt hat.[160]

Eine Klauselerteilung ist in den Fällen für den Erben als Gläubiger ausgeschlossen, in denen der Anspruch des Erblassers durch den Tod erloschen ist, wie z.B. bei Unterhaltsansprüchen. Dann ist eine Klauselerteilung nur noch für die Rückstände bzw. noch nicht erloschenen Ansprüche möglich.

 

Rz. 162

Die Vollstreckungsklausel wird nur auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, umgeschrieben. Für

Urteile,
gerichtliche Urkunden und
Prozessvergleiche

ist wegen der Klauselerteilung der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RPflG zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht des jeweiligen Rechtszuges, wo die Klage letztlich anhängig war bzw. das Gericht, welches die gerichtliche Urkunde verwahrt.

Handelt es sich um eine notarielle Urkunde ist der Notar zuständig.[161]

Eine Überprüfung, ob der Anspruch auch nach Eintritt der Rechtsnachfolge besteht, erfolgt nicht, sondern lediglich die allgemeinen Voraussetzungen zur Klauselerteilung und die behauptete Rechtsnachfolge.

Heftig umstritten ist die Frage, ob ein Schweigen des Gegners im Rahmen der Anhörung nach § 730 ZPO eine Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO entfaltet.[162] Eine Geständniswirkung bei Schweigen des Gegners ist aufgrund der fehlenden Erklärungsverpflichtung des Gegners im Klauselverfahren abzulehnen.

 

Rz. 163

Bei Urteils- oder Vergleichausfertigungen entstehen keine Gerichtsgebühren. Bei anderen Urkunden entsteht nach Nr. 18000 KV GNotKG eine Gebühr für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Rechtsnachfolge von Todes wegen zu prüfen ist.[163]

[160] Zöller/Stöber, § 727 Rn 4.
[161] So auch OLG Düsseldorf DNotZ 1977, 571.
[162] Dazu ausführlich: Zöller/Stöber § 727 Rn 20.
[163] Gottwald, § 727 Rn 11.

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 164

Wird die beantragte Vollstreckungsklausel nicht erteilt, besteht die Möglichkeit der unbefristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 RPflG. Wird der Erinnerung nicht abgeholfen, ist diese als Beschwerde anzusehen, so dass anschließend das Beschwerdegericht nach § 11 Abs. 2 S. 3–5 RPflG entscheidet. Dabei ist jedoch wegen § 567 ZPO darauf zu achten, dass es sich dann um eine sofortige Beschwerde handelt, die wegen § 569 ZPO der Zweiwochenfrist unterliegt, spätestens ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge