I. Übersicht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Rz. 180
Nach Gierl[169] sind für die Zwangsvollstreckung in Erbsachen zunächst folgende Leitfragen zu stellen, um die richtige Vorgehensweise wählen zu können:
1. | Ist der Anspruch gegen den Erblasser bei dessen Ableben rechtshängig? |
2. | Hat der in Frage kommende Erbe die Erbschaft angenommen? |
3. | Liegt bereits ein Titel gegen den Erblasser vor? |
4. | Wurden bereits zu Lebzeiten des Erblassers mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen? |
5. | In welches Vermögen (Nachlass- oder Eigenvermögen des Erben) wird vollstreckt? |
6. | Haftet der Erbe auf das Nachlassvermögen beschränkt und wurde diese Beschränkung materiell wirksam und in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtzeitig geltend gemacht? |
Daraus folgend ergeben sich folgende unterschiedliche Konstellationen:
Maßnahme | Stand des Verfahrens | Folge | anzuwendende Vorschrift |
---|---|---|---|
ZV mit Titel gegen Erblasser | Beginn der ZV vor Erbfall | Fortsetzung der ZV ohne Titelumschreibung | § 779 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erblasser | Beginn der ZV nach Erbfall, aber vor Annahme der Erbschaft | ZV nur in den Nachlass zulässig, nicht in Erbeneigenvermögen | § 778 Abs. 1 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erblasser | Beginn der ZV nach Erbfall, aber nach Annahme der Erbschaft | Bei einzelnen Erben: Nach Umschreibung ZV auch ins Erbeneigenvermögen möglich Bei Erbengemeinschaft: Bis zur Teilung gegen sämtliche Erben Titel notwendig |
§ 747 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erben | Beginn der ZV vor Annahme der Erbschaft | ZV in Nachlass unzulässig | § 778 Abs. 2 ZPO |
ZV mit Titel gegen Erben | Beginn der ZV nach Annahme der Erbschaft | Bei einzelnen Erben: ZV zulässig in komplettes Vermögen Bei Erbengemeinschaft: Bis zur Teilung gegen sämtliche Erben Titel notwendig |
§ 747 ZPO |
ZV bei Testamentsvollstreckung oder Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung | ZV Beginn vor oder nach Annahme der Erbschaft | Schuldtitel gegen Testamentsvollstrecker | § 748 ZPO |
ZV mit Titel des Erblassers | ZV Beginn vor Erbfall und vor Annahme der Erbschaft | Fortsetzung der ZV wegen Notwendigkeit des Nachweises vor Annahme quasi unmöglich. Klauselumschreibung notwendig |
§ 727 ZPO |
ZV mit Titel des Erblasser | ZV Beginn vor Erbfall und nach Annahme der Erbschaft | Klauselumschreibung für Fortsetzung der ZV notwendig | § 727 ZPO |
ZV mit Titel des Erblassers | ZV Beginn nach Erbfall | Klauselumschreibung für Einleitung der ZV notwendig | § 727 ZPO |
II. Übersicht zur Erforderlichkeit von Titeln nach Garlichs
Rz. 181
Verwaltungsart | Testamentsvollstrecker | Alle Miterben | Alle Miterben mit Ausnahme Vollstreckungsgläubiger | Alle unbelasteten Miterben | Alle unbelasteten Miterben mit Ausnahme Vollstreckungsgläubiger |
---|---|---|---|---|---|
Bei Gesamtverwaltung | |||||
Zwangsvollstreckung durch Dritten | X | ||||
Zwangsvollstreckung durch einzelnen Miterben | X | ||||
Zwangsvollstreckung durch Testamentsvollstrecker | ZV unzulässig | ZV unzulässig | ZV unzulässig | ZV unzulässig | ZV unzulässig |
Bei Teilverwaltung oder Pflichtteilsvollstreckung | |||||
Zwangsvollstreckung durch Dritten | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch einzelnen Miterben | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch Testamentsvollstrecker | ZV unzulässig | ZV unzulässig | ZV unzulässig | ZV unzulässig | ZV unzulässig |
Miterbenanteil-Verwaltung | |||||
Zwangsvollstreckung durch Dritten | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch unbelasteten Miterben | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch belasteten Miterben | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch Testamentsvollstrecker | X | ||||
Teilverwaltung über Miterbenanteil | |||||
Zwangsvollstreckung durch Dritten | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch unbelasteten Miterben | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch belasteten Miterben | X | X | |||
Zwangsvollstreckung durch Testamentsvollstrecker | X |
(Nach Garlichs, JurBüro 1998, 246.)
III. Übersicht Pfändungsmöglichkeiten
Rz. 182
Pfändungsobjekt | Pfändbarkeit | Vorschrift | Drittschuldner |
---|---|---|---|
Miterbenanteil | Ja Pfändung vor dem Tode des Erblassers nicht möglich |
§§ 857, 859, 829 ZPO | Alle Miterben, ggf. Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger |
Vorerbenanteil | Ja, aber eingeschränkte Verwertungsmöglichkeit Pfändung vor dem Tode des Erblassers nicht möglich |
Vorgehen nach § 857 Abs. 4 ZPO ratsam | Alle Miterben |
Nacherbenanteil | Ja, Anwartschaftsrecht Pfändung vor dem Tode des Erblassers nicht möglich |
§ 857 Abs. 2 ZPO | Schuldner ist alleiniger Nacherbe: drittschuldnerlos Zustellung an Schuldner ausreichend Schuldner ist Mitnacherbe: Weitere Mitnacherben Wenn Mitnacherben unbekannt, dann Zustellung an Vorerbe notwendig |
Pflichtteilsanspruch | Nur wenn durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig. Nach Rspr. Zuvor nur Pfändung als aufschiebend bedingter Anspruch möglich, jedoch erst ab Erbfall | §§ 852, 828 ff. ZPO | Erbe(n) auch bei Testamentsvollstreckung |
Vermächtnis | Ja, jedoch erst ab Erbfall | § 829 ZPO bei Geldvermächtnis §§ 846 ff. ZPO bei Anspruch auf Leistung des verachten Gegenstands |
verpflichteter Beschwerter |
Nießbrauch | Ja | § 857 Abs. 3 ZPO | Eigentümer der mit dem Nießbrauch belasteten Sache oder Grundstücks bzw. des belasteten Vermögens |
Auflage | Nein | Kann ein Dritter die Auflage vollziehen, erfolgt die ZV über §§ 887 ff. ZPO |
IV. Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
Rz. 183
Die wichtigsten Regelungen hinsichtlich der Zwangsvollstreckung i...
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