Rz. 104

Einfacher ist die Pfändung nach Eintritt des Nacherbfalles. Hier setzt sich das Pfandrecht an den Anspruch des Alleinnacherben nach § 2130 BGB auf Herausgabe der zur Nacherbschaft gehörenden Gegenstände fort.[110] Sämtliche beweglichen Sachen sind somit nach § 847 ZPO zwecks Verwertung an den Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Die Herausgabe von Grundstücken richtet sich nach § 848 ZPO. Danach ist das Grundstück bzw. die unbewegliche Sache auf Antrag des Gläubigers hin vom Amtsgericht der belegenen Sache an einen zu bestellenden Sequester herauszugeben und an diesen als Vertreter des Schuldners aufzulassen. Gleichzeitig ist mit der Eintragung des Nacherben im Grundbuch durch den Sequester für den Pfandgläubiger eine Sicherungshypothek nach § 848 Abs. 2 ZPO zu bewilligen.

Auch wenn der Schuldner lediglich Mitnacherbe ist, umfasst das Pfandrecht auch den nach Eintritt des Nacherbfalls entstehenden Auseinandersetzungsanspruch gegen die weiteren Mitnacherben. Somit kann der Pfändungsgläubiger die Nachlassauseinandersetzung und eine anteilige Erlösauszahlung fordern.

[110] Stöber, Rn 1661.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge