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Steht dem Testamentsvollstrecker nur die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände zu, so ist nach § 748 Abs. 2 ZPO die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände nur zulässig, wenn der Erbe zu der Leistung, der Testamentsvollstrecker zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt ist.

Dabei können das Leistungsurteil und das Duldungsurteil gem. § 2213 Abs. 2 BGB im Rahmen eines Prozesses erwirkt werden. Der Erbe kann sich nach § 780 Abs. 1 ZPO die Haftungsbeschränkung vorbehalten. Soll in Gegenstände des Nachlasses vollstreckt werden, die nicht der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen, ist wiederum ein Leistungsurteil gegen den Erben oder die Erben gem. § 747 ZPO erforderlich.

In dem Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker brauchen die Gegenstände nicht aufgeführt werden, wenn dieser nur einzelne Gegenstände zu verwalten hat. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn nach der Verurteilung die Haftung und Vollstreckung auf bestimmte Gegenstände beschränkt ist.[49]

[49] MüKo-ZPO/Heßler, § 748 Rn 22.

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