Rz. 160

Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels auch für den Rechtsnachfolger des im Titel aufgeführten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

Besteht eine Erbengemeinschaft kann bis zur Auseinandersetzung die Klausel aufgrund §§ 2032, 2039 BGB nur gemeinsam erteilt werden. Der einzelne Miterbe erhält somit eine Vollstreckungsklausel mit der Maßgabe, dass nur die Leistung an alle Miterben erfolgen kann.

 

Rz. 161

Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist dem früheren Miterben eine Klausel zu erteilen, dem die ganze Forderung aus dem Titel zugewiesen worden ist oder der das Vermögensstück erlangt hat.[160]

Eine Klauselerteilung ist in den Fällen für den Erben als Gläubiger ausgeschlossen, in denen der Anspruch des Erblassers durch den Tod erloschen ist, wie z.B. bei Unterhaltsansprüchen. Dann ist eine Klauselerteilung nur noch für die Rückstände bzw. noch nicht erloschenen Ansprüche möglich.

 

Rz. 162

Die Vollstreckungsklausel wird nur auf Antrag des Gläubigers, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, umgeschrieben. Für

Urteile,
gerichtliche Urkunden und
Prozessvergleiche

ist wegen der Klauselerteilung der Rechtspfleger nach § 20 Nr. 12 RPflG zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht des jeweiligen Rechtszuges, wo die Klage letztlich anhängig war bzw. das Gericht, welches die gerichtliche Urkunde verwahrt.

Handelt es sich um eine notarielle Urkunde ist der Notar zuständig.[161]

Eine Überprüfung, ob der Anspruch auch nach Eintritt der Rechtsnachfolge besteht, erfolgt nicht, sondern lediglich die allgemeinen Voraussetzungen zur Klauselerteilung und die behauptete Rechtsnachfolge.

Heftig umstritten ist die Frage, ob ein Schweigen des Gegners im Rahmen der Anhörung nach § 730 ZPO eine Geständnisfiktion nach § 138 Abs. 3 ZPO entfaltet.[162] Eine Geständniswirkung bei Schweigen des Gegners ist aufgrund der fehlenden Erklärungsverpflichtung des Gegners im Klauselverfahren abzulehnen.

 

Rz. 163

Bei Urteils- oder Vergleichausfertigungen entstehen keine Gerichtsgebühren. Bei anderen Urkunden entsteht nach Nr. 18000 KV GNotKG eine Gebühr für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Rechtsnachfolge von Todes wegen zu prüfen ist.[163]

[160] Zöller/Stöber, § 727 Rn 4.
[161] So auch OLG Düsseldorf DNotZ 1977, 571.
[162] Dazu ausführlich: Zöller/Stöber § 727 Rn 20.
[163] Gottwald, § 727 Rn 11.

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