Rz. 112

Regelmäßig ist mit einem Vermächtnis die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes an den Vermächtnisnehmer verbunden. Aus diesem Grunde wird daher aus Vereinfachungsgründen lediglich die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen § 883 ZPO näher behandelt.

Grundvoraussetzung ist zunächst, dass im Titel genau der herauszugebende Gegenstand bezeichnet wird. Nach der Rechtsprechung[115] ist es dann der Fall, wenn aus dem Titel heraus verständlich ist, auch für jeden Dritten erkennbar ist, welche Sache der Gläubiger von dem Schuldner verlangen kann.

Ferner kommt es auch nicht auf den Tenor des Vollstreckungstitels an, sondern es ist aufgrund einer Auslegung der vom Schuldner zur Verwirklichung der titulierten Schuld zu erbringenden Handlung zu ermitteln.[116]

 

Rz. 113

§ 883 ZPO ist nicht anwendbar, wenn in dem Vollstreckungstitel die Hinterlegung der Sache angeordnet wurde. Da aber die Wegnahme der Sache als Eingriff beim Schuldner mit § 883 Abs. 1 ZPO identisch ist, findet nach herrschender Meinung[117] § 883 ZPO auf die Vollstreckung eines Anspruches auf Hinterlegung entsprechend Anwendung. Gleiches gilt bei Ansprüchen auf Vorlegung wie in §§ 809, 810 BGB.

Handelt es sich bei dem herausgegebenen Gegenstand um eine unbewegliche Sache, gilt § 884 ZPO. Dabei ist allerdings ausreichend, dass die Sache bei Wegnahme beweglich wird also eine tatsächliche Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher möglich ist.

Die Herausgabevollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt, wobei der Gerichtsvollzieher örtlich zuständig ist, am Ort der Wegnahmehandlung.

Damit der Gegenstand gepfändet werden kann, muss er sich im Gewahrsam des Schuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. Dabei gelten die Grundsätze des § 808 ZPO hinsichtlich des Gewahrsamsbegriffes.

 

Rz. 114

Die Vollstreckung wird durch die Wegnahme des Gegenstandes und seine Übergabe an den Gläubiger vollzogen und richtet sich nach den §§ 754 ff. ZPO. Somit entspricht sie einer Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen wegen Geldforderungen nach § 808 ZPO. Wird die herauszugebende Sache bei der Pfändung nicht vorgefunden, so ist der Schuldner nach § 883 Abs. 2 ZPO verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitzt und auch nicht weiß, wo sich die Sache befindet. Dabei kann das Vollstreckungsgericht eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung richtet sich wiederum nach den §§ 899 ff. ZPO. Diese Versicherung ist vor dem Rechtspfleger nach § 20 RPflG abzugeben.

 

Rz. 115

Befindet sich die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist nach § 886 ZPO vorzugehen. Danach ist dem Gläubiger auf seinen Antrag hin der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

 

Rz. 116

Besonderheiten gelten insbesondere bei Zug um Zug Verurteilungen. Kann die Auflassung bspw. nur Zug um Zug gegen Zahlung von Verwendungsersatzansprüchen oder Vermächtniskürzungsbeträgen erfolgen, muss eine vollstreckbare Ausfertigung im Zeitpunkt der Auflassungserklärung nach §§ 894 Abs. 1, 726, 730 ZPO erteilt sein.[118] Eine Überprüfung, ob die Gegenleistung erbracht wurde, erfolgt nur im Klauselverfahren, nicht aber im Grundbuchverfahren.

Bei der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung erfolgt die Zwangsvollstreckung im Falle einer Zug um Zug Verurteilung nach § 726 ZPO, im Falle der Verurteilung zur Leistung Zug um Zug nach § 756 ZPO.[119] Dabei kann der Annahmeverzug durch Tatbestand, Entscheidungsgründe oder den Urteilstenor nachgewiesen werden.[120]

[115] OLG Hamm NJW-RR 1988, 768 m.w.N.
[116] OLG Köln NJW-RR 1988, 1210; BGH NJW 1967, 821; OLG Hamm NJW 1985, 274.
[117] MüKo-ZPO/Schilken, § 883 Rn 6.
[118] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AnwF ErbR, § 15 Rn 72.
[119] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, AnwF ErbR, § 15 Rn 73.
[120] OLG Köln NJW-RR 1991, 383.

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