Rz. 159

Die Zwangsvollstreckung findet nur nach dem Inhalt der Vollstreckungsklausel und des für vollstreckbar erklärten Inhalts des Schuldtitels statt.

Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingeleitet und die vor dem Erbfall begonnen hat, kann also die Zwangsvollstreckung erst fortgesetzt werden, wenn die Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben und dem Schuldner zugestellt wurde. Theoretisch kann wegen § 1942 BGB dem Erben als Rechtsnachfolger die Klausel schon vor Annahme erteilt werden. Allerdings ist zur Umschreibung ein Nachweis erforderlich, so dass es einer konkludenten oder ausdrücklichen Annahme durch den oder die Erben bedarf.

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