Rz. 33

Nach § 748 Abs. 1 ZPO ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein gegen den Testamentsvollstrecker ergangenes Urteil erforderlich, aber auch ausreichend, wenn ein Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt.[43] Um somit in den Nachlass vollstrecken zu können, ist lediglich ein Urteil gegen den Testamentsvollstrecker notwendig, so dass nicht ein weiterer Titel gegen den oder die Erben erwirkt werden muss.

Wegen § 2213 Abs. 1 S. 1 BGB kann ein Nachlassanspruch bei Verwaltung über den gesamten Nachlass des Erblassers durch einen Testamentsvollstrecker sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. Liegt nur ein Titel gegen den Erben vor, ermöglicht dies auch nur die Zwangsvollstreckung in dessen Eigenvermögen. Das Nachlassvermögen bleibt verschont.[44] Liegt ein Leistungstitel gegen den Erben vor, so genügt ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker.[45] Sofern mehrere Testamentsvollstrecker mit der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses betraut sind, ist ein Titel gegen jeden einzelnen Testamentsvollstrecker erforderlich.[46]

Hat der Testamentsvollstrecker kein Verwaltungsrecht, so ist § 748 Abs. 1 ZPO nicht anwendbar.

 

Rz. 34

Regelmäßig ist ratsam, sowohl den Erben als auch den Testamentsvollstrecker in Anspruch zu nehmen, damit die Vollstreckung sowohl in den Nachlass als auch in das Vermögen des Erben möglich ist. Dies gilt nicht, wenn der Testamentsvollstrecker selbst Gläubiger ist, weil hierzu ein Titel gegen den Erben ausreichend ist.

Will der Erbe eine ihm zustehende Forderung gegen den Nachlass geltend machen, kann diese aber wegen der Testamentsvollstreckung nicht ohne Weiteres durchsetzen, so muss er zunächst ein Leistungsurteil gegen den Testamentsvollstrecker auf Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten erzwingen und anschließend in den Nachlass vollstrecken.[47]

Ist die Verwaltung des Testamentsvollstreckers beendet und liegt gegen den Testamentsvollstrecker ein Titel vor, kann die Zwangsvollstreckung dieses Titels in den Nachlass erst dann beginnen, wenn der Titel gegen den Erben nach § 728 Abs. 2 umgeschrieben ist.[48]

[43] Hierzu ausführlich Garlichs, JurBüro 1998, 243 ff.
[44] Zöller/Stöber, § 748 Rn 3; Gottwald, § 748 Rn 2; MüKo-ZPO/Heßler, § 748 Rn 25.
[45] Musielak/Lackmann, § 748 Rn 4; J. Mayer, in: Mayer/Bonefeld, § 11 Rn 22 ff.
[46] Musielak/Lackmann, § 748 Rn 4; MüKo-ZPO/Heßler, § 748 Rn 4.
[47] BGH NJW 1967, 2399.
[48] MüKo-ZPO/Heßler, § 748 Rn 24; die weitere Vollstreckbarkeit des Titels hängt danach nicht von der Fortdauer der Verwaltung ab.

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