Rz. 101

Sofern im Nachlass Immobilieneigentum ist und auch der Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen wurde, kann im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO die Pfändung des Nacherbenrechtes eingetragen werden. Dabei muss zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches der Pfändungsbeschluss mit übersandt werden.

Nach § 2113 BGB sind grundsätzlich Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück etc. unwirksam, sofern sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Der Nacherbe kann jedoch seine Zustimmung erteilen, die seine Beeinträchtigung nach dem Grundsatz volenti non fit injuria ausschließt. Mit der Pfändung des Nacherbenrechtes bedarf es nunmehr der Zustimmung des Pfändungsgläubigers.

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