Rz. 52

Die Vollstreckung eines Zwangsgeldes erfolgt nicht zugunsten des Gläubigers, sondern vielmehr zugunsten der Staatskasse nach den Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nach §§ 803882a ZPO. Die Beitreibung des Zwangsgeldes folgt somit entweder durch den Gerichtsvollzieher oder aber aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht. Auch hier hat die Zahlung an die Staatskasse zu erfolgen, was ausdrücklich im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit aufzunehmen ist. Dementsprechend empfehlt es sich, auf sämtlichen Zwangsvollstreckungsformularen eine Anweisung für den Gerichtsvollzieher etc. hinzuzufügen:

 

Formulierungsbeispiel

Das Zwangsgeld ist an die Staatskasse abzuliefern.

Es wird um Mitteilung des Ergebnisses der Zwangsvollstreckung gebeten!

 

Rz. 53

Sofern das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, kann der Gläubiger die festgesetzte Ersatzhaft vollziehen lassen, wobei der Festsetzungsbeschluss auch nachgeholt werden kann.

Die Zwangshaft wird durch einen Haftbefehl vollstreckt, der durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt wird.

 

Rz. 54

Muster 11.8: Antrag auf Haftbefehl

 

Muster 11.8: Antrag auf Haftbefehl

An das

Landgericht

Aktenzeichen (aus erster Instanz)

In der Vollstreckungssache

Willi Müller ./. Markus Meier

überreiche ich Namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des Haftbeschlusses des Landgerichts München vom 9.9.2016, Az. 123/16, sowie der Zustellungsbescheinigung und beantrage,

gegen den Schuldner einen Haftbefehl zu erlassen.

Der Schuldner hat trotz des Haftbeschlusses des Gerichts – von Amts wegen zugestellt am 20.8.2016 – noch nicht die geforderte persönliche Auskunft erteilt.

(Rechtsanwalt)

Für den Fall, dass der Schuldner nicht binnen angemessener Frist nach Zugang der Androhung des Zwangsgeldes die Auskunft erteilt, muss der Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes wiederholt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge