Rz. 15

Die Vollstreckungsklausel kann vor der Annahme der Erbschaft nicht gegen den Erben umgeschrieben werden. Eine Umschreibung ist nur gegen einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker nach §§ 1958, 1960 Abs. 3, 1961, 1984, 2213 Abs. 2 BGB möglich.

Die Zwangsvollstreckung mit einer solchen Vollstreckungsklausel ist jedoch nach § 778 Abs. 1 ZPO (ausführlich dazu siehe Rdn 18 ff.) nur in den Nachlass zulässig, nicht auch in das übrige Vermögen des Erben. Ist die Klausel gegen einen Testamentsvollstrecker erteilt, so ist die Zwangsvollstreckung nach § 749 ZPO nur in die Nachlassgegenstände zulässig, die seiner Verwaltung unterliegen.

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