Rz. 72

Bereits bei der zivilrechtlichen Verurteilung ist darauf zu achten, dass eine genaue Formel der eidesstattlichen Versicherung vorgegeben wird. Ist dies versäumt worden, kann der Rechtspfleger durch einen Klarstellungsbeschluss durch Auslegung der Entscheidungsgründe die Formel festlegen.[83]

 

Rz. 73

Bei Stufenklagen lautet der Klageantrag beispielsweise:

Muster 11.12: Klageantrag Stufenklage

 

Muster 11.12: Klageantrag Stufenklage

Der Beklagte wird verurteilt,

zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses des am 24.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser vollständig angegeben habe, wie er dazu im Stande ist.

 

Rz. 74

Wie sich aus § 478 ZPO ergibt, ist die eidesstattliche Versicherung auch nach § 889 Abs. 1 S. 2 ZPO vom Schuldner höchstpersönlich abzugeben. Ist der Schuldner prozessunfähig, erfolgt die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den gesetzlichen Vertreter.

Wird die eidesstattliche Versicherung im vorgegebenen Termin vom Schuldner nicht abgegeben, z.B. weil er nicht erscheint, so ist nunmehr nach § 889 Abs. 2 ZPO vorzugehen.

 

Rz. 75

Der erste Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist selbst keine Zwangsvollstreckung, sondern immer noch der Versuch der freiwilligen Abgabe. Ist diese freiwillige Abgabe gescheitert, kommt es erst zur eigentlichen Zwangsvollstreckung nach § 889 Abs. 2 ZPO.

Hierfür ist nun ein Antrag vom Gläubiger erforderlich. Für die Zwangsvollstreckung ist ausschließlich das Vollstreckungsgericht zuständig. Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht gem. § 889 Abs. 2 ZPO nach der Vorschrift des § 888 ZPO also wie bei einer Zwangsvollstreckung bei nicht vertretbarer Handlung.

 

Rz. 76

Nur eine nicht verschuldete Verhinderung am Erscheinen im Termin oder eine ausreichende Entschuldigung, die gem. § 227 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen ist, schließt ein Verfahren nach § 888 ZPO aus.[84]

Wird eine Klage auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung eingereicht, versucht der Beklagte nicht selten, noch schnell freiwillig die Versicherung vor dem Nachlassgericht abzugeben. Erfolgt die erst Abgabe nach Rechtshängigkeit, dann kann einseitig für erledigt erklärt werden, wobei die Kostenfolge nach § 91a ZPO regelmäßig gegeben ist.

 

Rz. 77

In diesem Zusammenhang ist aber darauf zu achten, dass die Kosten für eine freiwillige Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 261 Abs. 1 BGB immer derjenige trägt, der sie verlangt. Unabhängig davon sind die Kosten des Rechtsstreits und des Erzwingungsverfahrens zu beurteilen.[85]

[83] MüKo-ZPO/Schilken, § 889 Rn 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 889 Rn 3.
[84] OLG Düsseldorf MDR 1994, 306; Zöller/Stöber, § 889 Rn 4.
[85] Palandt/Heinrichs, § 261 Rn 35.

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