Rz. 41

Liegt ein Titel vor, der zugunsten des Erblassers über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergangen ist, kann der Testamentsvollstrecker nunmehr den Titel auf sich umschreiben lassen. Ob bei Vorliegen mehrerer Testamentsvollstrecker eine Umschreibung auf alle Testamentsvollstrecker notwendig ist, hängt davon ab, ob jeder Testamentsvollstrecker einen eigenen und abgegrenzten Verwaltungsbereich hat oder aber der Nachlass gemeinsam verwaltet wird.

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