Rz. 4

Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beginnt mit der ersten gegen den Erblasser als Schuldner gerichteten Vollstreckungshandlung, nicht jedoch bereits mit der schriftlichen Ankündigung des Gerichtsvollziehers, er werde zur Zwangsvollstreckung erscheinen.[5] Die Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht beginnt mit dem Erlass des gerichtlichen Beschlusses, wie z.B. der Vorpfändung nach § 845 ZPO oder der vorhergehenden verfahrensleitenden Verfügung.[6] Somit beginnt die Zwangsvollstreckung bereits vor Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung bereits zu Lebzeiten des Schuldners im Sinne von § 779 Abs. 1 ZPO begonnen hatte, ist nur allgemein darauf abzustellen, ob der Beginn der Zwangsvollstreckung insgesamt vorliegt. Unerheblich ist, ob die bislang durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren.[7]

 

Rz. 5

Stirbt der Schuldner eines Unterlassungstitels, während der Gläubiger ein Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO wegen einer Zuwiderhandlung des Schuldners betreibt und nachdem bereits Beweise über den Vorwurf der Zuwiderhandlung erhoben worden sind, so kommt die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen die Erben nach dem Grundsatz des § 779 ZPO in entsprechender Anwendung strafrechtlicher Grundsätze und nach dem wesentlichen Zweck der Ordnungsmittel der im § 890 ZPO selbst dann nicht in Betracht, wenn die Beweisaufnahme einen Verstoß des Schuldners bestätigt hat. Das Vollstreckungsverfahren ist in einem solchen Falle vielmehr in der Hauptsache erledigt.[8]

Da § 779 ZPO in diesem Fall nicht anwendbar ist, muss nach den Regeln der §§ 239, 246 ZPO vorgegangen werden.

 

Rz. 6

Hat eine Vollstreckungsmaßnahme gegen den Schuldner nicht zum Erfolg geführt, so können auch noch nach seinem Tode neue und weitere Vollstreckungsmaßnahmen in den Nachlass vorgenommen werden, ohne dass der Titel auf die Erben umgeschrieben werden muss.[9]

Wird aus einem Titel vollstreckt, obwohl der Gläubiger verstorben und der Titel noch nicht auf dessen Erben umgeschrieben ist, so führt dies nicht zu einer Aufhebung der Pfändung, wenn dieser Mangel während des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens durch Umschreibung und Zustellung des Titels geheilt wird.[10]

War die Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch nicht begonnen, muss nunmehr die Zwangsvollstreckung in den Nachlass nach § 778 ZPO und in das Eigenvermögen des oder der Erben als Vollstreckung gegen den Erben begonnen werden, wobei hierfür nach § 727 ZPO die Umschreibung des Titels notwendig ist.

[5] Zöller/Stöber, vor § 704 Rn 33; Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 Rn 104 ff.
[6] Zöller/Stöber, vor § 704 Rn 33; Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 Rn 104 ff.
[7] AG Bremen DGVZ 1993, 60.
[8] OLG Hamm MDR 1986, 156.
[9] LG München MDR 1979, 853.
[10] LG Bielefeld DGVZ 1987, 9; Gottwald, § 779 Rn 3.

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