Rz. 43

Sofern Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. § 784 Abs. 1 ZPO sorgt somit für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die bei Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Nachlassinsolvenz bereits erfolgt sind. Nach herrschender Ansicht[58] gilt § 784 ZPO analog für

den Nachlassvergleich
die Erschöpfungseinrede nach §§ 1973, 1974 BGB sowie
die Dürftigkeitseinrede nach §§ 1990, 1992 BGB.

Ist die Zwangsvollstreckung erst nach Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung der Nachlassinsolvenz erfolgt, kann der Erbe Haftungsbeschränkung mit der Klage nach den §§ 781, 785 geltend machen, sofern es sich nach § 780 Abs. 1 ZPO dies vorbehalten hat oder ausnahmsweise ein Vorbehalt nicht notwendig war.

[58] MüKo-ZPO/Schmidt, § 784 Rn 2; Stein/Jonas/Münzberg, § 784 Rn 5.

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