Rz. 22

Nach Annahme der Erbschaft ist die Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung aufgrund eines Schuldtitels gegen den Erben sowohl in den Nachlass als auch in das übrige Vermögen des Erben zulässig.

Ist eine Erbengemeinschaft vorhanden, bedarf es zu Zwangsvollstreckung in den Nachlass bis zur Teilung ein gegen alle Erben nach § 747 ZPO ergangenes Urteil erforderlich.

§ 747 ZPO gilt für alle Vollstreckungsarten einschließlich der Restvollstreckung auch für die Vollstreckung zwecks Herausgabe einer Nachlasssache gemäß § 883 ZPO.[30] Die Vorschrift gilt ferner für die Zwangsvollstreckung von Urteilen und sonstigen Schuldtiteln gemäß §§ 794, 795 ZPO, die gegen die Miterben gerichtet sind. Sie gilt auch für die Vollstreckung aus Arresten und einstweiligen Verfügungen, §§ 928 ff., 936 ZPO.[31]

 

Rz. 23

Es ist umstritten, ob § 747 ZPO auch auf die Vollstreckung der Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 794 ZPO anwendbar ist. Die Anwendbarkeit ist jedoch abzulehnen, da § 894 ZPO kein Akt der Zwangsvollstreckung ist.[32]

Eine Anwendung scheidet auch bei besonderer Verwaltung des Nachlasses aus. Gleiches gilt für Testamentsvollstreckung oder Nachlassinsolvenzverfahren.

 

Rz. 24

Die Zwangsvollstreckung ist somit nur mit einem Titel in den Nachlass für die Gläubiger einer Nachlassforderung zulässig, der gegen die Miterben entweder als Gesamtschuldner nach § 2058 BGB oder aber mit der Gesamthandsklage nach § 2059 Abs. 2 BGB erlangt wurde.[33]

Sofern bereits ein Titel gegen den Erblasser vorliegt, kann dieser gegen die Erben nach § 727 ZPO vollstreckbar ausgefertigt werden.

 

Rz. 25

Nach vollständiger dinglich vollzogener Aufteilung des Nachlasses gemäß §§ 2042 ff. BGB endet die Anwendbarkeit von § 747 ZPO. Dann kann die Zwangsvollstreckung nur noch gegen den einzelnen Miterben und dessen Vermögen durchgeführt werden.

Um eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass vorzunehmen, ist nicht nur ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich, sondern es müssen auch alle sonstigen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Somit bedarf es neben der Vollstreckungsklausel auch der Zustellung an alle namentlich bezeichneten Miterben.

Aufgrund des Einziehungsrechts nach § 2039 BGB kann jeder Miterbe vor der Auseinandersetzung auch die Zwangsvollstreckung zugunsten aller Miterben bestreiten. Dabei ist er sogar berechtigt, einen Titel zu vollstrecken, der für alle oder mehrere Miterben gemeinsam errichtet worden ist.

[30] Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, § 747 Rn 2; MüKo-ZPO/Heßler, § 747 Rn 2; Gottwald, § 747 Rn 9; a.A. Zöller/Stöber, § 747 Rn 2; Stein/Jonas/Münzberg, § 747 Rn 2.
[31] Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, § 747 Rn 2.
[32] Vgl. Zöller/Stöber, § 747 Rn 2; Stein/Jonas/Münzberg, § 747 Rn 1; BayObLG MDR 1953, 561; a.A. MüKo-ZPO/Heßler, 747 Rn 2; Gottwald, § 747 Rn 9; Prütting/Gehrlein/Kroppenberg, § 747 Rn 2.
[33] BGH NJW-RR 1988, 710.

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