Rz. 39

Ist noch zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen ein Urteil ergangen, so kann der Titel auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolger umgeschrieben werden. Um dem Gläubiger jedoch eine weitere Klage gegen den Testamentsvollstrecker zu ersparen, kann der Gläubiger gegen den gegen den Erblasser ergangenen Titel der Einfachheit halber nach § 749 ZPO unmittelbar gegen den Testamentsvollstrecker umschreiben lassen. Allerdings berechtigt die umgeschriebene vollstreckbare Ausfertigung auch nur zur Vollstreckung in die Nachlassgegenstände, die vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden.

Das gleiche Recht steht dem Testamentsvollstrecker zu. Dieser kann ein zugunsten des Erblassers ergangenes Urteil auf sich als Testamentsvollstrecker umschreiben lassen, sofern das dem Erblasser zuerkannte Recht auch seiner Verwaltung unterliegt. Dies ist regelmäßig unproblematisch, wenn der Testamentsvollstrecker den ganzen Nachlass verwaltet. Werden nur einzelne Gegenstände verwaltet, so bedarf es zur Zwangsvollstreckung in die Nachlassgegenstände einer vollstreckbaren Ausfertigung mit einer Klausel, die gegen den Erblasser gerichteten Titel sowohl gegen den Erben auf Leistung als auch gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung umstellt.[54]

Für die Umschreibung der Vollstreckungsklausel ist ein Antrag notwendig. Die Umschreibung erfolgt durch den zuständigen Rechtspfleger gem. § 20 Nr. 12 RPflG, wobei ein Anwaltszwangs gem. § 78 Abs. 3 ZPO nicht besteht. Dabei muss der Gläubiger das Bestehen und den Umfang der Testamentsvollstreckung durch öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen, sofern die Testamentsvollstreckung nicht offenkundig ist. Regelmäßig erfolgt der Nachweis durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses, welches sich der Gläubiger über § 792 ZPO beschaffen kann.

 

Rz. 40

Die Klausel gegen den Testamentsvollstrecker lautet beispielsweise:

Muster 11.5: Klausel gegen den Testamentsvollstrecker

 

Muster 11.5: Klausel gegen den Testamentsvollstrecker

Vorstehende Ausfertigung wird dem Willi Müller als Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung gegen den Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 24.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblassers nach § 749 ZPO erteilt.

Die Ernennung des Rechtsanwaltes R zum Testamentsvollstrecker ist durch das Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichtes -Nachlassgericht- München vom 23.4.2016 Az. _________________________ nachgewiesen.

Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt nach §§ 2197 Abs. 1, 2224 BGB gemeinschaftlich, so ist der Titel gegen alle Testamentsvollstrecker umzuschreiben. Wenn jedoch jeder einzelne Testamentsvollstrecker einen eigenen Verwaltungsbereich hat, ist nur der Titel gegen den Testamentsvollstrecker umzuschreiben, der den zu pfändenden oder herauszugebenden Gegenstand allein verwaltet.[55]

[54] Gottwald, § 749 Rn 3.
[55] Gottwald, § 749 Rn 4; MüKo-ZPO/Heßler, § 749 Rn 16.

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