Rz. 73

Verfahren, die den Unterhalt der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, den Ehegattenunterhalt nach der Scheidung, die güterrechtlichen Ansprüche sowie Ehewohnungs- und Haushaltssachen betreffen, sind Antragsverfahren. Sie werden nur in den Scheidungsverbund einbezogen, wenn einer der Ehegatten dies beantragt. Ist eine Folgesache zulässigerweise im Verbund anhängig gemacht worden, können die Ehegatten hierüber nicht disponieren. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich.[35]

 

Rz. 74

 

Praxistipp:

Da eine Abtrennung einer Folgesache ist i.d.R. nur unter strengen Bedingungen möglich ist (siehe Rdn 86), sollte es gut überlegt sein, ob ein Verfahren als Verbundsache anhängig gemacht wird.
Die Erfahrung lehrt, dass auch der Ehegatte, der durch einen im Verbund gestellten Antrag das Verfahren verzögert und so gegen den anderen Ehegatten Druck ausüben will, später ein Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens bekommen kann und dann selbst unter der von ihm eingeleiteten Verzögerung des Verfahrens leiden muss.

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