Rz. 177

Gemäß § 347 Abs. 2 BGB sind dem Käufer die notwendigen Verwendungen (§ 994 BGB) zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind ihm zu ersetzen, soweit der Verkäufer durch diese bereichert wird.

 

Rz. 178

Notwendige Verwendungen sind nur solche Aufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung der Sache dienen.[494] Zu den notwendigen Verwendungen zählt die Rechtsprechung insbesondere:

 

Rz. 179

alle Reparaturen, die für die Funktionstüchtigkeit und die Verkehrssicherheit notwendig sind, wie den Einbau einer neuen Batterie,[495]
Austauschmotor und Austauschgetriebe,[496]
eine Hinterachsenreparatur,[497]
Kosten für neue Reifen,[498] auch Winterreifen,[499]
Zulassungskosten,[500]
Wartungs- und Inspektionskosten,[501]
Standgeldkosten.[502]

Die Generalüberholung eines verkommenen Pkws ist keine notwendige Verwendung.[503]

 

Rz. 180

Diese Verwendungen sind unabhängig davon zu ersetzen, ob sie zu einer Werterhöhung des Fahrzeugs geführt haben.

 

Rz. 181

Sonstige Aufwendungen sind nur zu ersetzen, soweit der Verkäufer durch diese bereichert wird (§ 348 Abs. 2 S. 2 BGB). Als solche wurden von der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt:

ein Autoradio,[504]
eine Anhängerkupplung,[505]
eine Korrosionsschutzbehandlung,[506]
sonstige Instandsetzungsarbeiten und Kundendienstleistungen,[507]
Aufwendungen für Fahrzeugtuning.[508]
 

Rz. 182

Der Anspruch geht insoweit jedoch nicht auf Kostenerstattung, sondern auf Erstattung des Mehrwertes.[509]

[494] BGHZ 87, 104, 106.
[495] OLG Oldenburg DAR 1993, 467.
[496] OLG Nürnberg DAR 1978, 324; a.A. BGH DB 1961, 1449.
[497] OLG Nürnberg DAR 1978, 324.
[498] OLG Brandenburg OLGR 1995, 89; OLG Oldenburg DAR 1993, 467.
[499] LG Hamburg SP 2013, 32.
[500] LG Traunstein zfs 1999, 290.
[501] BGH NJW-RR 1991, 1011.
[502] OLG Schleswig OLGR 1996, 339.
[503] OLG Celle NJW-RR 1995, 1527.
[504] OLG Nürnberg DAR 1978, 324.
[505] OLG Köln DAR 1986, 320.
[506] OLG Nürnberg DAR 1978, 324.
[507] OLG Celle OLGR 1995, 86; LG Traunstein zfs 1999, 290.
[508] OLG Koblenz DAR 2012, 214.
[509] Henssler/Graf von Westphalen/Muthers, § 347 Rn 4.

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