Rz. 9

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde sind mannigfaltig und im Wesentlichen in Art. 57 DSGVO niedergelegt.

 

Rz. 10

Aus Sicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sind vor allem die in Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO (Anwendungsüberwachung und Durchsetzung) und Art. 57 Abs. 1 lit. h) DSGVO (Durchführung von Untersuchungen über die Anwendung) von Bedeutung. Auch der Umstand, dass den Aufsichtsbehörden die Verpflichtung zukommt, die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten zu sensibilisieren (Art. 57 Abs. 1 lit. d DSGVO), womit – wie bisher – auch in gewissen Umfange Beratungsleistungen für den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter verbunden sind, stellt eine für den Verantwortlichen bedeutsame Regelung dar. Bei Zweifeln über die Anwendung bestimmter Normen der DSGVO kann die Aufsichtsbehörde um eine Stellungnahme ersucht und so das Risiko eines Verstoßes gegen die Verordnung verringert oder ganz ausgeschlossen werden.[7]

 

Rz. 11

Die Aufsichtsbehörde der zentrale Ansprechpartner der betroffenen Person, soweit es um die Erteilung allgemeiner und/oder besonderer Informationen zur Anwendung der DSGVO (Art. 57 Abs. 1 lit. g) DSGVO) oder Beschwerden (Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO) gegen Verantwortliche und/oder Auftragsverarbeiter geht.

 

Rz. 12

Die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörde für die betroffene Person und für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten[8] ist grundsätzlich unentgeltlich. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen (auch häufige Wiederholung) kann die Aufsichtsbehörde eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden (Art. 57 Abs. 4 DSGVO).

[7] In der Praxis hat es sich als sinnvoll erwiesen, derartige Anträge zunächst über einen beauftragten Rechtsanwalt ohne Mandantennennung zu stellen. Auch in diesen Konstellationen zeigen die Aufsichtsbehörden in der Vergangenheit durchgängig die Bereitschaft zu Hilfestellung und Auskunftserteilung.
[8] Siehe auch § 40 Abs. 4 S. 2 BDSG-Neu: "Die Aufsichtsbehörden beraten und unterstützen die Datenschutzbeauftragten mit Rücksicht auf deren typische Bedürfnisse."

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