1. Inhalt

 

Rz. 20

Art. 77 Abs. 1 DSGVO gibt jeder betroffenen Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat

ihres Aufenthaltsorts,
ihres Arbeitsplatzes oder
des Orts des mutmaßlichen Verstoßes,

wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO kann sich die betroffene Person bei Ausübung des Beschwerderechtes zudem durch eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist (bspw. Verbraucherschutzorganisationen,. Schuldnerverbände usw.) vertreten lassen.

 

Rz. 21

Die Aufsichtsbehörde trifft die Verpflichtung, sich mit einer Beschwerde der betroffenen Person zu befassen und die betroffene Person innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der Beschwerde in Kenntnis zu setzen (Art. 78 Abs. 2 DSGVO).

2. Rechtsbehelfe

 

Rz. 22

Art. 78 Abs. 1 DSGVO gibt dem Betroffenen das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen ihn betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde sich entschließt, auf eine Beschwerde der betroffenen Person hin nicht, nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter vorzugehen, steht der betroffenen Person eine unmittelbare Klagebefugnis gegen die Aufsichtsbehörde zu.

 

Rz. 23

Nach § 20 Abs. 1 BDSG-Neu ist für eine Klage gegen die Aufsichtsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde, an die die Beschwerde gerichtet wurde, ihren Sitz hat (§ 20 Abs. 3 DSGVO). Ein Vorverfahren findet nicht statt.

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