Rz. 27

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter kann bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich eine Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befindet. Klagen können auch bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat (§ 44 Abs. 1 BDSG-Neu).

Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter einen Vertreter nach Art. 27 Abs. 1 DSGVO benannt, gilt dieser auch als bevollmächtigt, Zustellungen in zivilgerichtlichen Verfahren entgegenzunehmen. § 184 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

Sachlich ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

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