Rz. 89

Muster 11.27: Monierung der Gegenseite hinsichtlich angemeldeter Parteikosten

 

Muster 11.27: Monierung der Gegenseite hinsichtlich angemeldeter Parteikosten

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW-RR 2008, 654) ist die Teilnahme der Partei an einem gerichtlichen Termin grundsätzlich notwendig. Dies gilt nach Auffassung des BGH unabhängig davon, ob die Partei anwaltlich vertreten ist oder ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Dabei ist es auch nicht von Bedeutung, ob es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Dies begründet der BGH mit dem Fragerecht der Partei in der mündlichen Verhandlung und der Verpflichtung des Gerichts, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken. Bei der Teilnahme an einem Termin zur Beweisaufnahme stellt der BGH ferner auf den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit ab, weil eine anwesende Partei in einem Termin zur Beweisaufnahme nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigen kann.

Diese Rechtsprechung hat der BGH auch auf einen vom gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin übertragen.

Eine Kostenerstattung scheidet nur dann aus, wenn von vornherein erkennbar ist, dass eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann.

Unter Berücksichtigung dessen ist die Entschädigung nach dem JVEG wie beantragt zuzusprechen.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 90

Es kann hier je nach angemeldeten Kosten und der Kostenquote durchaus zu nennenswerten Erstattungsbeträgen kommen, die dem Mandanten zu Gute kommen. Hierbei ist, sollte ein Rechtschutzversicherer involviert sein, selbstverständlich das Quotenvorrecht zu berücksichtigen. Alle etwaig festgesetzten Beträge können daher zunächst auf alle Kosten der Partei verrechnet werden.

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