Rz. 106

Das Gesetz vermutet bei gewissen Zuwendungen, dass diese automatisch ausgleichspflichtig sind ("geborene Ausgleichungspflicht"). Bei anderen Zuwendungen muss vor oder spätestens bei der Zuwendung die Ausgleichungspflichtigkeit angeordnet werden ("gekorene ausgleichungspflichtige Zuwendungen"[209]). Im Einzelnen muss bei der Ausgleichung zwischen fünf Arten von Zuwendung unterschieden werden:

"geborene, ausgleichungspflichtige Zuwendung" (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB)

die Ausstattung (§ 1624 BGB), und zwar auch dann, wenn es sich um Übermaßausstattungen handelt[210]
Zuschüsse zu Einkünften, jedoch nur, soweit diese das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen
Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, jedoch auch hier wiederum nur hinsichtlich des Übermaßes
"gekorene, ausgleichungspflichtige Zuwendung" aufgrund Erblasseranordnung (§ 2050 Abs. 3 BGB).
[209] Terminologie nach Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 5 Rn 24.
[210] Staudinger/Löhnig, § 2050 Rn 22.

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