Rz. 102
Gegenstand der Ausgleichung[203] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erfordert, dass ein Vermögensvorteil des Erblassers in das Vermögen eines Abkömmlings überführt wird. Dabei muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, wie gerade das Beispiel der Ausstattung zeigt (§ 1624 BGB). Die Zuwendung muss unter Lebenden erfolgt sein. Bei Zuwendungen auf den Todesfall zieht dabei § 2301 BGB die Grenze.
Rz. 103
Ausgleichungsfähig sind grundsätzlich nur die von dem betreffenden Erblasser stammenden Zuwendungen. Eine Ausnahme macht die h.M. beim Berliner Testament (§ 2269 BGB) und lässt dort eine Ausweitung des Erblasserbegriffs bei Anwendung des § 2052 BGB zu: Bei der Ausgleichung im Schlusserbfall wären daher auch die vom Erstverstorbenen gemachten Zuwendungen zu berücksichtigen.[204] Jedoch hat der BGH diese Frage bezüglich der Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB ausdrücklich offen gelassen,[205] bei der Anrechnung (§ 2315 BGB) aber verneint. Eine ausdrückliche Regelung ist daher auch hier dringend zu empfehlen.[206]
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