Rz. 102

Gegenstand der Ausgleichung[203] können nur Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden sein. Eine Zuwendung erfordert, dass ein Vermögensvorteil des Erblassers in das Vermögen eines Abkömmlings überführt wird. Dabei muss es sich nicht um eine Schenkung handeln, wie gerade das Beispiel der Ausstattung zeigt (§ 1624 BGB). Die Zuwendung muss unter Lebenden erfolgt sein. Bei Zuwendungen auf den Todesfall zieht dabei § 2301 BGB die Grenze.

 

Rz. 103

Ausgleichungsfähig sind grundsätzlich nur die von dem betreffenden Erblasser stammenden Zuwendungen. Eine Ausnahme macht die h.M. beim Berliner Testament (§ 2269 BGB) und lässt dort eine Ausweitung des Erblasserbegriffs bei Anwendung des § 2052 BGB zu: Bei der Ausgleichung im Schlusserbfall wären daher auch die vom Erstverstorbenen gemachten Zuwendungen zu berücksichtigen.[204] Jedoch hat der BGH diese Frage bezüglich der Ausgleichungspflicht nach § 2316 BGB ausdrücklich offen gelassen,[205] bei der Anrechnung (§ 2315 BGB) aber verneint. Eine ausdrückliche Regelung ist daher auch hier dringend zu empfehlen.[206]

[203] Im Folgenden bleibt die Ausgleichung von Pflege- und Dienstleistungen nach § 2057a BGB unberücksichtigt.
[204] Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 265; MüKo-BGB/Ann, § 2052 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2052 Rn 1; zweifelnd für den Bereich von § 2316 BGB Mohr, ZEV 1999, 257, 259.
[205] BGHZ 88, 102, 109 = NJW 1983, 2875, 2876; aufgrund des Wortlauts des § 2316 Abs. 1 S. 1 BGB und im Hinblick auf eine systematisch-einheitliche Interpretation im Zusammenhang mit der Anrechnungspflicht plädiert Schindler (Pflichtteilsberechtigter Erbe und pflichtteilsberechtigter Beschenkter, Rn 422 ff.; ZErb 2012, 149, 1520) auch hier für einen "engen Erblasserbegriff" und eine klare Trennung.
[206] Siehe v. Dickhuth-Harrach, in: FS Rheinisches Notariat, S. 185, 196; Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 2 Rn 265.

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