Rz. 322

Die Erbteilungsklage nach § 2042 BGB ist nur dann begründet, wenn der Nachlass teilungsreif ist. Es wird dann auf Zustimmung zum Teilungsplan, das ist das Angebot zum Abschluss des Erbteilungsvertrags, geklagt, z.B. auf Zustimmung zur Teilung der Wiese in drei gleiche Teile oder auf Zustimmung zur Teilung des Geldes nach Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht in bestimmter Höhe durch einen bestimmten Miterben. Der Teilungsplan muss den Anordnungen des Erblassers (§ 2048 BGB) oder den gesetzlichen Teilungsregeln (§§ 2042 Abs. 2, 752, 753 BGB) oder den Vereinbarungen der Miterben entsprechen. Vereinbarungen der Miterben – mögen sie den gesamten Nachlass umfassen oder sind es auch nur Teil-Auseinandersetzungsvereinbarungen – bedürfen unter Umständen der Zustimmung des Familiengerichts (siehe Rdn 318 f.). Ist der Minderjährige der Kläger, so ist die Klage nur begründet, wenn eine etwa erforderliche familiengerichtliche Genehmigung vorliegt.[17]

 

Rz. 323

Ist umgekehrt der Minderjährige der Beklagte, so prüft das Prozessgericht, ob der Minderjährige verpflichtet ist zuzustimmen, z.B. weil die gesetzlichen Vorschriften und/oder Teilungsanordnungen des Erblassers eingehalten sind. Für die Klage selbst bedarf es keiner familiengerichtlichen Genehmigung,[18] und ebenso hängt der Erlass der Entscheidung nicht von der Vorlage einer Genehmigung des Familiengerichts ab. Durch das rechtskräftige Urteil gilt die Willenserklärung des minderjährigen Miterben als abgegeben (§ 894 ZPO).[19] Wenn das Urteil nur ergehen könnte, wenn der gesetzliche Vertreter als Vertreter des beklagten Minderjährigen im Verfahren die Genehmigung vorgelegt hat,[20] so könnte dieser schon durch bloßes Unterlassen der Antragstellung – wenn man der Ansicht ist, nur er könnte den Antrag nach §§ 1821, 1822 ff. BGB stellen[21] – den Anspruch unterlaufen. Wird die Genehmigung auf Anregung des Klägers v.A.w. erteilt und dem gesetzlichen Vertreter des beklagten Minderjährigen mitgeteilt, dann könnte er durch das Unterlassen der Vorlegung im Rechtsstreit (der nach § 1829 BGB erforderlichen Mitteilung) auch erreichen, dass der Klage niemals entsprochen werden kann.[22] Dann bliebe wohl nur der Weg, den Minderjährigen auf Schadensersatz zu verklagen – ein unmögliches und daher falsches Ergebnis.

[17] Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., vor § 1821 Rn 5.
[18] H.M. vgl. Staudinger/Veit, 2014, vor § 1821 Rn 31; a.A. wohl Stein/Jonas/Brehm, 22. Aufl., § 894 ZPO Rn 24; Dölle, Familienrecht, Bd. 2 S. 784; Müller, FamRZ 1956, 44.
[19] Staudinger/Veit, BGB, 2014, vor § 1821 Rn 31; KGJ 45 (1914), 264; BayObLGZ 1953, 111; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., vor § 1821 Rn 5.
[20] Vgl. KG NJW 1961, 133.
[21] A.A. BGH DNotZ 1967, 320 "regelmäßig" beantragt der Vormund die Genehmigung.
[22] Vgl. Damrau, ZEV 2006, 190.

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