Rz. 163

Nach Ziff. 5.2 AHB hat der Versicherer das Prozessführungsrecht im Haftungsprozess. Scheitert eine außergerichtliche Einigung oder Schadenregulierung, führt der Versicherer bedingungsgemäß den Prozess auf eigene Kosten und im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherer bestellt oder bezeichnet einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, dem der Versicherungsnehmer Vollmacht erteilt (Ziff. 25.5 AHB).

 

Rz. 164

Der Haftpflichtversicherer trifft die Auswahl des Rechtsanwaltes und lehnt es regelmäßig ab, einzelnen Ärzten oder der Krankenhausverwaltung bekannte Rechtsanwälte in den Prozess einzuschalten. Der Versicherer verlässt sich auf den erfahrenen Prozessanwalt, mit dem er seit langem zusammenarbeitet. Hat der Versicherte bereits von sich aus einen Rechtsanwalt eingeschaltet, wird dieser zur Mandatsniederlegung aufgefordert. Eine Kostenerstattung findet regelmäßig nicht statt. Diese Haltung des Versicherers ist durch sein Prozessführungsrecht gedeckt.[216]

 

Rz. 165

Rechtlich ist der Versicherer nur Kostenträger. Der Anwaltsvertrag besteht zwischen dem Anwalt und dem beklagten Versicherungsnehmer. Der Rechtsanwalt führt die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherer und dem Mandanten, soweit erforderlich auch mit den Bediensteten, die nicht verklagt sind, aber an der streitgegenständlichen Behandlung beteiligt waren. Der Versicherer entscheidet im Rahmen seines Prozessführungsrechtes, ob Rechtsmittel eingelegt werden.

[216] Prölss/Martin-Lücke, Nr. 5 AHB 2008 Rn 30; instruktiv van Bühren, AnwBl 2013, 797, 799.

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