Rz. 15

Für Handelsgeschäfte sehen die §§ 343 ff. HGB Sonderregeln vor, die insbesondere denen der §§ 433 ff., 459 ff. BGB vorgehen. Nach § 343 HGB sind Handelsgeschäfte alle zum Handelsgewerbe eines Kaufmanns gehörenden Geschäfte.

 

Rz. 16

Für diese ist insbesondere die von den allgemeinen Sachmängelregeln abweichende Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers gem. § 377 HGB bedeutsam. Danach ist ein Kaufmann bei einem Kauf, der für beide Parteien einen Handelskauf darstellt, verpflichtet, die gelieferte Ware unmittelbar nach Ablieferung bei ihm auf etwaige Fehler hin zu überprüfen, will er etwaige Gewährleistungsansprüche nicht verlieren. Zeigt sich der Fehler erst später, hat der Käufer ihn ebenfalls unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht bezieht sich nicht nur auf den Fall, dass eine fehlerhafte Sache geliefert worden ist. Der Käufer hat nämlich auch zu überprüfen, ob die Lieferung nach Art und Menge richtig ist. Im Gegensatz zu den allgemeinen Regeln gilt eine nicht vollständige Lieferung im Rahmen des Handelsrechts nicht als fehlende Erfüllung mit der Folge, dass eine "Nacherfüllung" verlangt werden kann. Vielmehr entfällt beim Handelskauf ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Teile, wenn die Rüge nicht unverzüglich erfolgt ist.

 

Rz. 17

Zu beachten ist beim Handelskauf weiterhin, dass auf ihn etwaig bestehende Handelsbräuche Anwendung finden. Diese lassen sich bei den zuständigen Industrie- und Handwerkskammern in Erfahrung bringen.

 

Rz. 18

Von Bedeutung ist weiterhin, dass der Kaufmann abweichend von den allgemeinen Regeln einen Zins von 5 % jährlich verlangen kann, ohne diesen belegen zu müssen, § 352 HGB.

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