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Nach der Neuen Rheinischen Tabelle (Ziffer I. a.E.) soll der Vergütungsgrundbetrag zur Hälfte nach Abschluss der Konstituierung und im Übrigen mit Abschluss der Erbschaftsteuerveranlagung bzw. Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers fällig sein. Das erscheint nicht angemessen.

Der Testamentsvollstrecker hat eine besondere Vertrauensposition inne. Gängig sind Abschlagszahlungen heutzutage in der Praxis vor allem bei Leistungsbeziehungen, die über einen längeren Zeitraum stattfinden. Dies spricht für die Möglichkeit einer angemessenen Abschlagszahlung bereits zu Beginn der Testamentsvollstreckung.

Vor allem bei einer längeren Vollstreckungsdauer sind schon wegen der Ähnlichkeit zur Dauertestamentsvollstreckung (siehe Ziffer III. 1.) jährlich angemessene Abschlagszahlungen auf die zu erwartende angemessene Vergütungszahlung zulässig.

Die Abschlagszahlungen darf der Testamentsvollstrecker auf eigenes Risiko dem Nachlass entnehmen. Erweisen sich seine Vergütungsentnahmen als zu hoch, muss er die Zahlungen ggf. ganz oder in Teilen erstatten, beispielsweise, wenn er die Testamentsvollstreckung nicht beendet.

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