Rz. 689

Im Verhältnis zwischen Erbe und Nachlassgläubiger wird vermutet, dass nur die im Inventar verzeichneten Nachlassgegenstände vorhanden sind, § 2009 BGB. Für den Erben erlangt diese Vermutung praktische Bedeutung, wenn er den Nachlass herauszugeben oder über seine Verwaltung des Nachlasses Rechenschaft abzulegen hat. Die Vermutung kann über § 292 ZPO widerlegt werden. Verfahrensrechtlich kann sich bei rechtzeitiger Inventarerrichtung das Verfahren beim Nachlassgericht in der Hauptsache erledigen.[544]

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