Rz. 37
Der überlebende Ehegatte verliert
(1) | das gesetzliche Erbrecht |
(2) | sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 BGB), ebenso |
(3) | den Anspruch auf den Voraus (§ 1932 BGB). |
Güterrechtliche Ansprüche, wie z.B. Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB),[45] Anspruch auf Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft (§ 1477 BGB) oder Unterhaltsansprüche (§§ 1933 S. 3, 1586b BGB) werden von § 1933 BGB nicht betroffen.
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