Rz. 37

Der überlebende Ehegatte verliert

(1) das gesetzliche Erbrecht
(2) sein Pflichtteilsrecht (§ 2303 Abs. 2 BGB), ebenso
(3) den Anspruch auf den Voraus (§ 1932 BGB).

Güterrechtliche Ansprüche, wie z.B. Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2 BGB),[45] Anspruch auf Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft (§ 1477 BGB) oder Unterhaltsansprüche (§§ 1933 S. 3, 1586b BGB) werden von § 1933 BGB nicht betroffen.

[45] BGHZ 99, 304; 46, 343.

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