Rz. 8

1 VN = Versicherungsnehmer

2 Drei Monate Wartezeit

 

Rz. 9

Versichert sind im Verkehrs-Rechtsschutz

  • der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als:
  • Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeugs zu Lande. Das amtliche Kennzeichen wird hier nicht benötigt.
  • Mieter eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeuges zum vorübergehenden Gebrauch. Im Unterschied zu § 21 ARB 75 hat der Versicherungsnehmer als Mieter eines Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs Versicherungsschutz. Hierbei spielt es keine Rolle, warum das Fahrzeug angemietet wurde. Es muss keine Ersatzanmietung für ein ausgefallenes eigenes Fahrzeug sein. Im Rahmen der ARB 75: ausschließlich für ein Ersatzfahrzeug.

    Die ARB 2010 sehen, wie auch schon die ARB 94, Rechtsschutz für die Anmietung eines Kraftfahrzeuges z.B. im Urlaub oder auf einer Geschäftsreise vor.

    Allerdings darf das Fahrzeug nicht auf Dauer angemietet werden. Zudem muss es ein Fahrzeug zu Lande sei. Die Anmietung von Booten und Flugzeugen ist nicht eingeschlossen. Darüber hinaus muss das Fahrzeug ohne Fahrer von gewerblichem Vermieter angemietet werden. Die Ausleihung eines Fahrzeuges von einem Verwandten oder Bekannten ist nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Berechtigte Insassen und Fahrer des Vermietfahrzeuges sind mitversichert.

  • und jeder berechtigte Fahrer und Insasse der versicherten Fahrzeuge.
 

Rz. 10

Versichert sind aber seit der ARB 94, so auch in den ARB 2010 (anders als zur Zeit der ARB 75) nur noch Motor-Fahrzeuge zu Lande sowie Anhänger. Schiffe, Boote und Flugzeuge sind nicht mehr in § 21 Abs. 1 ARB versicherbar. Versichert sind zudem nur die Fahrzeuge, die auf den Versicherungsnehmer unmittelbar zugelassen sind oder für die auf den Versicherungsnehmer ein Versicherungskennzeichen eingetragen ist.

 

Rz. 11

Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen in ihrer jeweils versicherten Eigenschaft für die nachstehend aufgezählten Leistungsarten nach § 2 ARB 2010:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2010)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2010)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2010)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2010)
  • Straf-Rechtsschutz im Verkehrsbereich (§ 2i aa) ARB 2010)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2010).
 

Rz. 12

Nach § 21 Abs. 2d ARB 2010 kann der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Dies bildet aber die Ausnahme. Regelmäßig wird der Verkehrs-Rechtsschutz nur komplett angeboten. Der Rechtsschutz wird durch § 21 Abs. 6 ARB 2010 auf Erwerbsverträge ausgedehnt. Gedeckt sind dann Interessenwahrnehmungen aus gescheiterten Erwerbsverträgen über Kraftfahrzeuge zu Lande und Anhänger.

 

Rz. 13

Nach § 21 Abs. 7 ARB 2010 wird die Deckung nur für den Versicherungsnehmer und nicht für die ansonsten mitversicherten Personen auf den sog. Fußgänger- Rechtsschutz ausgedehnt. Er ist dann zusätzlich versichert, wenn er in folgenden Eigenschaften am öffentlichen Verkehr teilnimmt:

  • als Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel, wie z.B. in der Straßenbahn, in der Eisenbahn, im privaten Reisebus, im Taxi oder Leihwagen,
  • als Fußgänger und
  • als Radfahrer.
 

Rz. 14

Darüber hinaus besteht für den Versicherungsnehmer Fahrer-Rechtsschutz als Fahrer eines jeden Fahrzeuges zu Lande, zu Wasser und in der Luft, das ihm nicht gehört, nicht auf ihn zugelassen ist und für das ebenfalls kein Versicherungskennzeichen auf seinen Namen eingetragen ist.

Sowohl der Fußgänger- als auch der Fahrer-Rechtsschutz beziehen sich nicht auf den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.

 

Rz. 15

 
Achtung

Vorsicht

Der Versicherungsnehmer bzw. der mitversicherte berechtigte Fahrer hat folgende Obliegenheiten zu beachten: Nach § 21 Abs. 8 ARB 2010 besteht kein Rechtsschutz, wenn eine in dieser Bestimmung festgelegte Obliegenheit vorsätzlich missachtet worden ist. Diese sind:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Eintritt des Versicherungsfalles
  • fehlende Berechtigung zum Fahren des Fahrzeuges
  • Fehlen der Zulassung bzw. des Versicherungskennzeichens für das Fahrzeug.

Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechend zu kürzen. Regeln für die Festlegung des Verhältnisses hat das neue VVG 2010 nicht vorgesehen. Hier wird man abwarten müssen, wie die Rechtsprechung sich entwickelt Bei leichter Fahrlässigkeit muss der Versicherer seine Leistung in voller Höhe erbringen. Weist die versicherte Person nach, das ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, besteht weiterhin Rechtsschutz (§ 21 Abs. 8 ARB 2010).

 

Rz. 16

Der Versicherungsschutz bleibt dann bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang, der vom dem Versicher...

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