Rz. 26

Gem. §§ 1821 f. BGB bedarf der Vormund für die Rechtswirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte zusätzlich einer Genehmigung des Familiengerichtes. Die Bestimmungen gelten über §§ 1643 Abs. 1, 1915 Abs. 1 BGB ebenso für die Eltern und den Ergänzungspfleger. Die familiengerichtliche Genehmigung schränkt die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters zur Wahrung der Vermögensinteressen des Minderjährigen ein.[27] Die Frage nach dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung stellt sich demnach völlig unabhängig von der Frage der gesetzlichen Vertretung und einer etwaigen Ergänzungspflegschaft.[28]

[27] Palandt/Götz, § 1643 Rn 1; Pauli, ZErb 2016, 131, 132.
[28] Riedel/Riedel, PHB Unternehmensnachfolge, § 12 Rn 35.

1. Zuständigkeit

 

Rz. 27

Für die Bestellung des Ergänzungspflegers und die Erteilung einer erforderlichen Genehmigung ist das Familiengericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes nach § 152 Abs. 2 FamFG. Funktional zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr. 2 lit. a RPflG.

2. Genehmigungsbedürftigkeit

 

Rz. 28

Die genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind abschließend in den §§ 1820 ff. BGB geregelt. Findet sich hier kein Genehmigungstatbestand, so ist eine Genehmigung durch das Familiengericht nicht erforderlich. Für die Beteiligung Minderjähriger in der Nachfolgegestaltungen kommen insbesondere § 1821 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 sowie § 1822 Nr. 3 und 10 BGB in Betracht.

3. Prüfungsmaßstab der Genehmigungserteilung

 

Rz. 29

Maßgeblich für die Entscheidung des Familiengerichts, ob eine Genehmigung erteilt werden kann, ist vorrangig das Wohl und Interesse des Minderjährigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.[29] Es handelt sich somit um eine Ermessensentscheidung, bei der es allein darauf ankommt, ob der entsprechende Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft ist oder nicht.[30] Die Entscheidung erfolgt unter anderem unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedeutung, des Haftungsrisikos, der Person des Vertragspartners sowie der Beziehung zwischen ihm und dem Minderjährigen.[31] Nicht herangezogen werden darf jedoch der Prüfungsmaßstab des § 107 BGB. Die Frage nach der lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit ist für die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung außer Acht zu lassen.[32]

[30] Palandt/Götz, § 1828 Rn 8; BayOLG, Beschl. v. 5.3.1997 – 1Z BR 210/96, BayOLGZ 1997, 113, 118.
[31] BayOLG, Beschl. v. 5.3.1997 – 1Z BR 210/96, BayOLGZ 1997, 113, 118.
[32] Gerono, MittBayNot 2013, 389, 390; Wachter/Ivo, Praxis des Handels- & Gesellschaftsrechts, § 19 Rn 21; Menzel/Wolf, MittBayNot 2010, 186, 188.

4. Verfahren

 

Rz. 30

Soweit eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, kann diese sowohl durch den Geschäftsgegner als auch durch den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen angeregt werden.

a) Vorbescheid

 

Rz. 31

Bei der gerichtlichen Genehmigung handelt es sich grds. nicht um eine nachträgliche Zustimmung im Sinne von § 184 Abs. 1 BGB. Das geht insbesondere aus § 1829 BGB hervor. Die Genehmigung wird in der Regel jedoch nicht vor Abschluss des entsprechenden Rechtsgeschäftes erteilt werden. Dennoch kann versucht werden für das Rechtsgeschäft einen sog. Vorbescheid einzuholen, welcher den Erlass der Genehmigung zusagt, wenn das Rechtsgeschäft wie bei Beantragung des Vorbescheides zustande kommt.[33]

[33] Riedel/Riedel, PHB Unternehmensnachfolge, § 12 Rn 45.

b) Mitteilung und Bekanntgabe

 

Rz. 32

Gem. § 1828 BGB wird die etwaig erteilte Genehmigung dem Vormund bzw. gesetzlichen Vertreter gegenüber erklärt. Nach § 1829 BGB Abs. 1 S. 2 BGB wird die nachträgliche Genehmigung jedoch erst wirksam, wenn sie den anderen Parteien durch den Vertreter des Minderjährigen mitgeteilt worden ist. Auf diese Bekanntgabe kann nicht verzichtet werden.[34] Insbesondere als Nachweis dieser Bekanntgabe empfiehlt sich in der Praxis eine sog. Doppelvollmacht, die sowohl zur Entgegennahme der Genehmigung als auch zu ihrer Bekanntgabe und der Entgegennahme der Bekanntgabe ermächtigt.[35]

 

Rz. 33

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage nach der Wirksamkeit des Beschlusses über die Genehmigung oder deren Versagung. Nach § 40 Abs. 2 FamFG wird ein solcher Beschluss erst mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam. Sofern kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wird der Beschluss mit Ablauf der Beschwerdefrist gem. § 45 FamFG, welche mit Bekanntgabe zu laufen beginnt (vgl. hierzu § 63 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 FamFG) oder mit Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten rechtswirksam.[36]

 

Rz. 34

Der Beschluss muss jedoch auch dem Minderjährigen gem. § 41 Abs. 3 FamFG bekanntgegeben werden. Der Minderjährige ist gem. § 9 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nicht verfahrensfähig. Hat er jedoch bereits das 14. Lebensjahr vollendet und ist geschäftsfähig, kann ihm die Entscheidung gem. § 164 S. 1 FamFG selbst bekanntgegeben werden, da er gegen diese Entscheidung gem. § 60 S. 2 FamFG selbst Beschwerde einlegen kann. Hat der Minderjährige jedoch sein 14. Le...

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