Rz. 82

Einer GmbH kann der Minderjährige hingegen dadurch beitreten, dass er im Wege der Kapitalerhöhung neue Stammeinlagen übernimmt. Der Erwerb vollzieht sich hierbei mittels Übernahmevertrag zwischen dem Minderjährigen und der Gesellschaft, welche hierbei durch sämtliche Gesellschafter vertreten wird.[114] Aufgrund der Einlageverpflichtung ist das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, sodass er durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten werden muss.[115] Ist dieser selbst an der Gesellschaft beteiligt, kann der Minderjährige gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1975, 181 BGB nicht durch diesen vertreten werden, sodass ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Sollen gleichzeitig mehrere Minderjährige der Gesellschaft beitreten, können sie durch denselben Ergänzungspfleger vertreten werden, da die Übernahmeverträge nur zwischen den einzelnen Übernehmern und der Gesellschaft geschlossen werden.[116]

 

Rz. 83

Auch der Beteiligungserwerb an einer AG vollzieht sich entsprechend. Man spricht hier von einem Zeichnungsvertrag gem. § 185 AktG, welcher zwischen dem Übernehmer und der Gesellschaft geschlossen wird.[117] Die AG wird hierfür durch ihren Vorstand (nicht durch die Aktionäre) vertreten,[118] sodass der gesetzliche Vertreter nur dann von der Vertretung ausgeschlossen ist, wenn er zugleich als Vorstand der AG handelt.

 

Rz. 84

Der Beitritt zu einer Kapitalgesellschaft ist grds. nicht nach § 1822 Nr. 3 BGB genehmigungspflichtig, da es sich bei der Übernahme neuer Stammeinlagen oder Aktien nicht um den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages handelt.[119] Eine Genehmigungsbedürftigkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Erwerb der Stammeinlagen oder Aktien aufgrund einer erheblichen Beteiligung dem wirtschaftlichen Erwerb eines Erwerbsgeschäftes gleichkommt und der Minderjährige ein Mitunternehmerrisiko übernimmt.[120] Bei der GmbH kommt zudem zusätzlich der § 1822 Nr. 10 BGB in Betracht. Die Genehmigungsbedürftigkeit wird aufgrund der potenziellen Differenzhaftung nach §§ 56 Abs. 2, 9 GmbHG bei Sachkapitalerhöhungen stets bejaht, bei Barkapitalerhöhungen hingegen nur bei nicht voll eingezahlten Stammeinlagen.[121]

[114] Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 55 Rn 34; Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn 72, 74; Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 55 Rn 31, 34.
[115] Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 55 Rn 37; Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn 106; Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 55 Rn 36.
[116] Vgl. Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn 76; Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 55 Rn 31.
[117] Hüffer/Koch/Koch, AktG, § 185 Rn 4.
[118] MüKo-AktG/Schürnbrand, § 185 Rn 32.
[119] Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn 107.
[120] MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1822 Rn 17; Staudinger/Veit, § 1822 Rn 59, 62.
[121] Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 55 Rn 37; Scholz/Priester, GmbHG, § 55 Rn 108; Baumbach/Hueck/Servatius, GmbHG, § 55 Rn 36.

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