Rz. 31

Bei der gerichtlichen Genehmigung handelt es sich grds. nicht um eine nachträgliche Zustimmung im Sinne von § 184 Abs. 1 BGB. Das geht insbesondere aus § 1829 BGB hervor. Die Genehmigung wird in der Regel jedoch nicht vor Abschluss des entsprechenden Rechtsgeschäftes erteilt werden. Dennoch kann versucht werden für das Rechtsgeschäft einen sog. Vorbescheid einzuholen, welcher den Erlass der Genehmigung zusagt, wenn das Rechtsgeschäft wie bei Beantragung des Vorbescheides zustande kommt.[33]

[33] Riedel/Riedel, PHB Unternehmensnachfolge, § 12 Rn 45.

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