Rz. 138

Hiervon nicht betroffen sind daher zwingend Rechtsgeschäfte einer juristischen Person, auch wenn an dieser Minderjährige als Gesellschafter beteiligt sind oder diese sogar durch die Minderjährigen vertreten wird. Anerkannt ist zudem, dass auch bei Rechtsgeschäften einer Personenhandelsgesellschaft (OHG und KG) nicht unmittelbar das Vermögen des Minderjährigen betroffen ist.[191] Gestützt wird diese Auffassung einerseits auf die bereits erfolgte familiengerichtliche Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages[192] sowie den Gedanken, dass ansonsten der Familienrichter in die kaufmännische Führung des Unternehmens mit einbezogen werden muss.[193]

[191] Palandt/Götz, § 1821 Rn 4, 7; MüKo/Kroll-Ludwigs, § 1821 Rn 9; Soergel/Zimmermann, Vorb. § 1821 Rn 8.
[192] Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 464.

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